Die Betriebsratsmitglieder haben lediglich Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie bei Verbleiben im Betrieb erhalten hätten (Lohnausfallprinzip).[1] Nehmen Betriebsratsmitglieder aus Gründen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wie Schichtbetrieb oder Teilzeitmodellen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an einer Schulung teil, ist ihnen nach § 37 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder können Ausgleichsansprüche für die über ihre persönliche Arbeitszeit hinausgehende Schulungszeit geltend machen, der Anspruch ist aber pro Schulungstag auf die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt.[2] Schulungsteilnahme einschließlich der Anreise außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit ist nicht ausgleichspflichtig, weil es hier an der betrieblichen Veranlassung fehlt. Die Reisezeit zur Schulung ist Betriebsratstätigkeit, für die das Betriebsratsmitglied ebenfalls von der Arbeit bezahlt freizustellen ist. Reist es innerhalb seiner Freizeit zur Schulung an, beruht die Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit nicht auf betriebsbedingten Gründen im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG, sondern auf der Entscheidung des Betriebsratsmitglieds. Ein Zeitausgleich ist in dem Fall nicht gutzuschreiben.

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