In den besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffenen Branchen (z. B. im Bau- und Gaststättengewerbe) müssen Arbeitgeber eine Sofortmeldung abgeben.[1] Diese ist spätestens zur Beschäftigungsaufnahme mit Abgabegrund "20" elektronisch direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu übermitteln. Dort wird der Datensatz solange gespeichert, bis die "ordentliche" Anmeldung eingegangen ist. Eine fehlende Sofortmeldung wird als Indiz für Schwarzarbeit gewertet. Zur Klärung, ob im Leistungsfall ein Regressanspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, haben auch Berufsgenossenschaften Zugriff auf diese Daten.

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