Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen werden auch Jugendliche mit Behinderungen und junge Erwachsene während ihrer Zeit der Berufsausbildung den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.[1] Das gilt auch, wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder gar nicht festgestellt wurde. Der Nachweis der Behinderung erfolgt durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit.

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