Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 %, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S. von § 73 SGB IX rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX ist unter Behinderung die Auswirkung einer mehr als sechsmonatigen Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensjahr typischen abweicht (§ 2Abs. 1 SGB IX).

Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind nach § 2 Abs. 3 SGB IX Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30. Sie sollen auf ihren Antrag hin von der Agentur für Arbeit den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie in Folge ihrer Behinderung ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (materielle Schutzbedürftigkeit). Die Bewilligung der Gleichstellung erfolgt nach § 68 Abs. 2 SGB IX rückwirkend mit dem Tag des Eingangs des Antrags. Sie kann zeitlich befristet werden. Die rechtskräftige Gleichstellung führt nach § 68 Abs. 3 SGB IX dazu, dass den Behinderten die gleichen Rechte zustehen wie schwerbehinderten Menschen. Insbesondere genießt der Gleichgestellte den Sonderkündigungsschutz, wenn die rechtskräftige Gleichstellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorgelegen hat oder er zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung einen Gleichstellungsantrag gestellt hatte und diesem später durch das Arbeitsamt rückwirkend stattgegeben wurde. Der Gleichgestellte hat allerdings keinen Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub nach § 125 SGB IX oder auf die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§ 145 SGB IX und ff.).

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden nach § 68 Abs. 4 SGB IX[1] auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während ihrer Zeit der Berufsausbildung. Dies gilt auch, wenn der GdB weniger als 30 beträgt oder gar nicht festgestellt wurde. Der Nachweis der Behinderung erfolgt durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit. Die besonderen Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen sind aber nicht abzuwenden, insbesondere nicht die arbeitsrechtlichen Vorschriften. Die Bedeutung der Änderung liegt darin, dass nun auch dieser Personenkreis besonders gefördert werden kann.

[1] Eingefügt mit dem am 01.05.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.

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