1 Einleitung
Gesetzliche Grundlagen – Ziele
Am 1.7.2001 ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist das bisher zersplitterte und unübersichtliche Recht der Rehabilitation zusammengefasst und weiterentwickelt worden.
Ziel des Gesetzes ist, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern und damit das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Bereich der Sozialpolitik umzusetzen. Der Vorrang der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe vor Renten und anderen Sozialleistungen ist Programm und Auftrag: Wo immer möglich, sollen Behinderungen vermieden werden oder Menschen trotz Behinderungen an der Gesellschaft und möglichst auch am Erwerbsleben teilhaben, anstatt dauernde Geldleistungen zu beziehen oder auf dauernde Pflege angewiesen zu sein.
Dieses Ziel der Ermöglichung und Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter Menschen wurde weiterverfolgt mit dem am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, das zahlreiche Änderungen des SGB IX enthält.
Der erste Teil des SGB IX
Der erste von zwei Teilen des SGB IX schafft einen allgemeinen Rahmen für die weiter bestehenden Regelungen der Rehabilitation und Teilhabe in den für die Rehabilitationsträger geltenden Gesetzen. Umfasst sind die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Bundesagentur für Arbeit, Kriegsopferversorgung und soziale Entschädigung.
Wichtige Neuerung sind die gemeinsamen Servicestellen. Die gemeinsamen Servicestellen in allen 440 Landkreisen und kreisfreien Städten Deutschlands werden wichtige Anlaufstellen für Behinderte und rehabilitationsbedürftige Menschen, ihre Angehörigen und Betreuer, aber auch für die Arbeitgeber, die Anwaltschaft oder Verbände. Ihr Auftrag umfasst Information über Leistungen und ihre Voraussetzungen, Hilfe bei der Klärung von Bedarf und Mitwirkungspflichten, Zuständigkeiten und der Notwendigkeit von Gutachten, Vorbereitung der Entscheidungen, unterstützende Begleitung bis zur Leistung und das Hinwirken auf rasches und koordiniertes Tätigwerden der Leistungsträger.
Die Servicestellen sollen auch die Integrationsämter und Pflegekassen einbeziehen und mit Selbsthilfe-, Wohlfahrts- und Behindertenverbänden zusammenarbeiten. In Zukunft wird es nicht mehr vorkommen, dass Hilfesuchende von einem Träger zum anderen geschickt werden.
Der zweite Teil des SGB IX
Im zweiten Teil ist primär die abgrenzbare Gruppe der 6,6 Mio. als schwerbehindert anerkannten Menschen betroffen, es sind aber auch Rechte und Pflichten von Arbeitgebern, Betriebs- und Personalräten angesprochen. Dort ist der Regelungsbereich des bisherigen Schwerbehindertengesetzes enthalten.
Ziel des zweiten Teils ist es, die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Krankheits- und Berufsleben zu verbessern und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abzubauen. Zur Erreichung dieser Ziele hat der Gesetzgeber bereits durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 1.10.2000 ein ganzes Bündel von Maßnahmen vorgesehen, die in das SGB IX übernommen und in Teilbereichen noch erweitert wurden. Hierbei handelt es sich u.a. um
- die Neugestaltung des Systems von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
- die Erweiterung der Arbeitgeberverpflichtungen
- die besondere Förderung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen
- die Stärkung der Rechte der schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretungen
- die Verbesserung des Dienstleistungsangebotes der Bundesagentur für Arbeit und der Integrationsämter
Erklärtes Ziel des Gesetzes war es, die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen bis zum Oktober 2002 um mindestens 25 %, also um rund 50.000 zu verringern. Dieses Ziel wurde mit 24 % nahezu erreicht. Aufgrund dessen wurde von einer Erhöhung der Pflichtquote von 5 % auf 6 % abgesehen.
2 Geschützter Personenkreis
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 %, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S. von § 73 SGB IX rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX ist unter Behinderung die Auswirkung einer mehr als sechsmonatigen Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensjahr typischen abweicht (§ 2Abs. 1 SGB IX).
Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind nach § 2 Abs. 3 SGB IX Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30. Sie sollen auf ihren Antrag hin von der Agentur für Arbeit den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werde...