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Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt, je nachdem inwieweit Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen. Je mehr schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, desto geringer ist die Ausgleichsabgabe. Es gilt folgende Staffel[1]:
jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote | Ausgleichsabgabe für Erhebungsjahre 2021 bis 2023 | Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2024 |
---|---|---|
0 % | 360 EUR | 720 EUR |
mehr als 0 – 2 % | 360 EUR | 360 EUR |
2 – 3 % | 245 EUR | 245 EUR |
über 3 % | 140 EUR | 140 EUR |
ab 5 % | 0 EUR | 0 EUR |
Die Sätze in der rechten Spalte gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1.1.2024 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31.3.2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
Für kleine und mittelständische Unternehmen gibt es Sonderregelungen:
Vorhandene Arbeitsplätze | Ausgleichsabgabe für Erhebungsjahre 2021 bis 2023 | Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2024 |
---|---|---|
jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätze | Die Ausgleichsabgabe beträgt bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 EUR.[2] | Die Ausgleichsabgabe beträgt bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
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jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätze | Die Ausgleichsabgabe beträgt bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
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Die Ausgleichsabgabe beträgt bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
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Die Sätze in der rechten Spalte gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1.1.2024 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31.3.2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
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