Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Kostenerstattung für den Transport von Eigenblutkonserven
Orientierungssatz
Die präoperative Eigenblutentnahme ist der Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V zuzuordnen und also eine Krankenhausleistung. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Eigenblut für eine bevorstehende Operation gespendet werden soll und ob es während der Operation benötigt wird, treffen Anästhesist und Operateur, mithin in aller Regel Krankenhausärzte.
2.Es handelt sich sowohl bei der für medizinisch notwendig erachteten Eigenblutentnahme als auch bei dem Transport um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter, die gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 KHEntgG bzw. BPflV allgemeine Krankenhausleistungen sind und durch die vereinbarte Vergütung durch die Krankenkasse versicherten Patienten abgegolten werden.
3.Sind dagegen Eigenblutspende und insbesondere die Kosten des Transports der Eigenblutkonserven nicht vom Krankenhaus als für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig befunden und (als Leistungen Dritter) veranlasst worden, handelt es sich nicht um allgemeine Krankenhausleistungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für den Transport von Eigenblutkonserven von Aachen nach Hamburg in Höhe von 289,00 EUR.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist über ihre Eltern bei der Beklagten familienkrankenversichert. Sie leidet an einer Wirbelsäulenverkrümmung und wurde deshalb vom 27.01. bis 17.02.2010 in der Asklepios-Katharina-Schroth-Klinik in Bad Sobernheim behandelt. Im Vorfeld einer für Juli 2010 in der Asklepios-Klinik St.-Georg in Hamburg - einem zugelassenen Krankenhaus gemäß § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - geplanten Operation beauftragten die Eltern der Klägerin am 26.04.2010 die Firma E.-Transport Bluttaxi, die Konserven von noch zu spendendem Eigenblut der Tochter von Aachen nach Hamburg zu transportieren.
Am 30.04.2010 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für den Transport der Eigenblutreserven unter Vorlage einer Rechnung der Firma E. vom 26.04.2010 über 289,00 EUR.
Durch Bescheide vom 05.05. und 17.05.2010 lehnte die Beklagte die Übernahme der Transportkosten ab.
Dagegen erhob die Klägerin am 07.05. und 02.06.2010 Widerspruch. Sie verwies auf eine Entscheidung des Sozialgericht (SG) Düsseldorf vom 31.03.2009 (S 4 KR 163/07).
Am 09. und 12.06.2010 spendete die Klägerin im Universitätsklinikum Aachen Eigenblut. Am 22.06.2010 überwies sie den Rechnungsbetrag von 289,00 EUR an die Firma E ... Diese transportierte am 04.07.2010 die Blutkonserven von Aachen nach Hamburg. Am 12.07.2010 wurde die Operation der Klägerin in der Asklepios-Klinik St.-Georg in Hamburg durchgeführt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Entgegen der vom SG Düsseldorf vertretenen Auffassung bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten von Eigenbluttransporten. Insbesondere sei § 60 SGB V keine Anspruchsgrundlage hierfür, diese Vorschrift beziehe sich nur auf Fahrten des Versicherten. Bei einer von den Krankenhausärzten für notwendig befundenen und veranlassten Eigenblutspende zählten sowohl die Entnahme als auch der Transport des Eigenblutes zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, die von der Krankenkasse durch die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) gezahlten Vergütung abgegolten seien.
Dagegen hat die Klägerin am 20.09.2010 Klage erhoben. Sie hält den Anspruch weiterhin für begründet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 05.05. und 17.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2010 zu verurteilen, ihr 289,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Sie sieht sich darin durch das Ergebnis einer Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 14/15.08.2007 bestätigt.
Auf Anfragen des Gerichts hat die Firma E.-Transport Bluttaxi mitgeteilt, der Auftrag zum Transport der Eigenblutkonserve sei von einem Elternteil der Klägerin erteilt worden. Eigenbluttransporte würden "niemals" von der Entnahmeklinik oder dem operierenden Krankenhaus veranlasst; jedenfalls habe die Firma noch nie den entsprechenden Transportauftrag von jemand anderen als den betroffenen Patienten selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskünfte vom 22.11, 12.12. und 15.12.2010 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kla...