Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Wochenenden vor und nach einer Arbeitsunfähigkeit, die eine medizinische ambulante Rehabilitation unterbricht. Qualität einer verbindlichen Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund
Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine medizinische ambulante Rehabilitation von einer Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, geht dadurch der Anspruch auf Übergangsgeld für die Wochenenden vor der Arbeitsunfähigkeit und nach der Arbeitsunfähigkeit nicht unter.
2. Für eine Unterbrechung des Übergangsgeldes bei Arbeitsunfähigkeit gibt es keine Ermächtigungsgrundlage.
3. § 45 Abs 8 SGB IX ordnet die kalendertäglich vorzunehmende Zahlungsweise des Übergangsgeldes an. Dabei wird eine Unterscheidung nach Arbeits- und Werktagen, Sonn- und Feiertagen nicht vorgenommen.
4. Die verbindliche Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund hat keine Gesetzesqualität.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 11.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2015 verurteilt, dem Kläger auch für die Kalendertage Samstag, den 14.02.2015, Sonntag, den 15.02.2015, Samstag, den 21.02.2015 und Sonntag, den 22.02.2015 Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Überbrückungsgeld während einer ambulanten medizinischen Rehabilitation auch für Samstag, den 14.02.2015, Sonntag, den 15.02.2015, Samstag, den 21.02.2015 und Sonntag, den 22.02.2015 hat.
Dem am … 1966 geborenen Kläger hat die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV) auf seinen Antrag vom 10.10.2014 mit Bescheid vom 30.10.2014 eine ganztätige ambulante medizinische Rehabilitation in der ... Klinik Bad Herrenalb für eine Dauer von 5 Wochen bewilligt. Die Aufnahme in die Klinik erfolgte zum 12.02.2015. Für die Zeit vom 16.02.2015 bis einschließlich 20.02.2015 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Deswegen war er in diesem Zeitraum nicht in der Lage, am Rehabilitationsprogramm teilzunehmen. Ab dem 23.02.2015 nahm er wieder regelmäßig an der Rehabilitation teil.
Mit Bescheid vom 11.03.2015 bewilligte die DRV dem Kläger Übergangsgeld für die Dauer der ambulanten medizinischen Rehabilitation. Kalendertäglich wurden ihm ab dem 12.02.2015 Euro 51,85 bewilligt. Hiervon ausgenommen wurde der Zeitraum vom 14.02.2015 bis zum 22.02.2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, Übergangsgeld stehe für diesen Zeitraum wegen einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Rehabilitation nicht zu. Übergangsgeld stehe für jeden Behandlungstag zu. Für von Behandlungstagen eingeschlossene behandlungsfreie Tage (z.B. Wochenende) sowie für nachgewiesene Zeiten der Behandlungsunfähigkeit von bis zu 3 Kalendertagen bestehe dieser Anspruch ebenfalls.
Gegen den Bescheid vom 11.03.2015 erhob der Kläger am 31.03.2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er sei lediglich vom 16.02. bis zum 20.02.2015 erkrankt gewesen, weswegen er um umgehende Nachzahlung des Übergangsgeldes für den 14.02.2015, den 15.02.2015, den 21.02.2015 und 22.02.2015 bitte.
Am 15.04.2015 holte die DRV eine telefonische Auskunft bei der Techniker Krankenkasse dahingehend ein, als dass ihm für die Zeit vom 16.02.2015 bis zum 20.02.2015 Krankengeld gewährt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde vorgetragen, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sei bei ganztätig ambulanten Leistungen das Überbrückungsgeld für die Tage der Teilnahme zu zahlen. Wenn diese von Montag bis Freitag durchgeführt würden, stehe das Übergangsgeld auch für die Wochentage/Feiertage zu. Werde die ambulante Leistung jedoch aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen, werde das Übergangsgeld bis zu 3 Tage weitergezahlt, wenn die Behandlungsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wurde. Bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung von mehr als 3 Tagen ende die Übergangsgeldzahlung mit dem letzten Behandlungstag und beginne ggf. wieder mit der Wiederaufnahme der ganztätigen ambulanten Rehabilitation. Dies bedeute, dass bei einer Unterbrechung von mehr als drei Tagen vom ersten Tag der Unterbrechung an kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung vom 23.03.2015 sei er im Zeitraum 16.02.2015 bis 20.02.2015 arbeitsunfähig krank gewesen. In seinem Fall sei der letzte Behandlungstag am Freitag, den 13.02.2015 gewesen. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX hätte somit der Anspruch auf Übergangsgeld bis Montag, den 16.02.2015 (=3. Tag) bestanden. Die ambulante Rehabilitationsmaßnahme sei jedoch mehr als 3 Tage aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 20.02.2015 verlaufen. Die Wiederaufnahme der ganztätig ambulanten Maßnahme sei am 23.02.2015 erfolgt. Ab diesem Tag bestehe somit wi...