Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Abfindungszahlung im Rahmen einer Kündigung. Anwendung der Ruhensregelung bei  einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund

 

Orientierungssatz

War ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündbar, so führt eine Abfindung, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, jedenfalls dann nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen war, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestand und die gesetzlichen Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung eingehalten wurde.

 

Tenor

Die Bescheide vom 24.08.2016 und vom 25.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 werden teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2016 bis zum 20.01.2017 in Höhe von 55,64 € täglich zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 20.01.2017 ruht.

Die im Jahr geborene Klägerin war zuletzt vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2015 als Vorstand bei der beschäftigt. Ab dem 01.07.2015 bis zum 31.10.2015 war sie arbeitslos und bezog kein Arbeitslosengeld (Alg), weil die Beklagte das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung für den Abschnitt vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 festgestellt hatte. Ab dem 01.11.2015 nahm die Klägerin eine neue Beschäftigung als Vorstand bei der auf. Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis war ein Anstellungsvertrag vom 05.09.2015 (AV). Danach wurde die Klägerin als hauptberufliches Vorstandsmitglied der Genossenschaft mit Alleinvertretungsvollmacht für die Genossenschaft eingestellt. Das Arbeitsentgelt betrug 5.500 € brutto monatlich. Zusätzlich waren Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Tantiemen jeweils in Höhe eines Monatsgehalts vereinbart. Nach § 8 Abs. 1 des AV war der Vertrag vom 01.11.2015 bis zum 31.10.2020 befristet und sollte enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung des Vertrages im Rahmen einer Wiederbestellung war zugelassen und sollte bei Erfüllung der erwarteten Leistung seitens des Aufsichtsrates angestrebt werden. Der Aufsichtsrat sollte die Klägerin sechs Monate vor Auslaufen des Vertrages entsprechend unterrichten. Im Übrigen sahen § 8 Abs. 2 und 3 für die Beendigung des Vertrages Folgendes vor:

“(2) der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Empfangsquittung zu erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt für die Genossenschaft insbesondere vor,

a) das Vorstandsmitglied wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird, hierunter fällt auch der Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung;

b) das Vorstandsmitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 2 Abs. 3) verstößt;

c) das Vorstandsmitglied gegen die ihm im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Geschäftsführung, insbesondere satzungsmäßige Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrates verstößt und der Genossenschaft dadurch ein Schaden entsteht oder das Vorstandsmitglied trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

d) das Vorstandsmitglied aus der Genossenschaft und damit aus dem Vorstand ausscheidet;

(3)

a) Endet der Vertrag durch Ablauf der vereinbarten Befristung, so steht Frau A. eine Abfindung in Höhe von sechs Monatsgehältern gemäß § 3 Abs. 1 zu. Maßgebend ist das Gehalt zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

b) endet der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Befristung aus Gründen, die Frau A. nicht zu vertreten hat (hierunter fällt auch der Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung oder der Ausschluss aus der Genossenschaft ohne, dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, den Frau A. zu vertreten hat) so steht ihr zusätzlich zu der Abfindung gem. § 8 Abs. 3 a eine Abfindung in Höhe von 50 Prozent des bis ihr zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zustehenden Gehalts gemäß § 3 Abs. 1 a bis c unter Berücksichtigung einer eventuellen Anpassung gemäß § 3 Abs. 1 i zu.„

Nach Angaben der Klägerin war bereits bei Abschluss des AV bekannt, dass die Bestellung zum Vorstand gegen § 21 Abs. 3 der Satzung der Genossenschaft verstößt, weil die Klägerin bis zum 31.12.2014 dem Aufsichtsrat der AWG angehörte und für die Dauer von zwei Jahren nach Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat von einer Vorstandstätigkeit ausgeschlossen war. Eine Satzungsänderung wurde in Aussicht genommen. Anfang des Jahres 2016 entschied sich der Arbeitgeber nach interner rechtlicher Prüfung gegen eine Änderung der Satzung und führte Anfang März 2016 zwei Gespräche über die Beendigung des AV mit der Klägerin. Mit Schreiben vom 17.03.2016 lud der Aufsichtsratsvorsitzende der Genossenschaft zu einer außerordentlichen Vertreterversammlung ein, die am 01.04.2016 ...

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