1 Zuschlagshöhe
Der Zuschlagssatz beträgt grundsätzlich 5,5 % der jeweiligen Lohnsteuer bzw. der im Veranlagungsverfahren ermittelten Einkommensteuer. Der Zuschlag wird auch von der pauschalen Lohnsteuer erhoben.
Die zutreffenden Solidaritätszuschlagsbeträge können der Lohnsteuertabelle entnommen werden.
2 Berechnung und Einbehalt
2.1 Abbau des Solidaritätszuschlags seit 2021
Zum Abbau des Solidaritätszuschlags wurden im Solidaritätszuschlagsgesetz die folgenden Maßnahmen beschlossen:
Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde seit dem Kalenderjahr 2021
- die bestehende Freigrenze (= Nullzone) zur vollständigen Entlastung von ca. 90 % der Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer angehoben und
- die zusätzliche Grenzbelastung in der sog. Milderungszone von 20 % auf 11,9 % gesenkt.
In einem ersten Schritt hat der Zuschlag insbesondere niedrigere und mittlere Einkommen entlastet. Durch die Anpassung der Milderungszone sollte die Entlastung auch bis in den Mittelstand wirken.
Darüber hinaus ist eine Sonderregelung zur Berücksichtigung der Freigrenze bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags von sonstigen Bezügen (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgenommen worden.
In einem zweiten Schritt werden zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen die Freigrenze für die Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen auch für die Kalenderjahre 2023 und 2024 angehoben und fortgeschrieben.
2.2 Nullzone
Im Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Arbeitgeber einen Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die tatsächliche Lohnsteuer folgende Werte übersteigt:
Steuerklasse |
Jahresbetrag |
Monatsbetrag |
Wochenbetrag |
Tagesbetrag |
I, II, IV,V und VI |
18.130,00 EUR (bis 2023: 17.543,00 EUR) |
1.510,83 EUR (bis 2023: 1.461,92 EUR) |
352,53 EUR (bis 2023: 341,11 EUR) |
50,36 EUR (bis 2023: 48,73 EUR) |
III |
36.260,00 EUR (bis 2023: 35.086,00 EUR) |
3.021,67 EUR (bis 2023: 2.923,83 EUR) |
705,06 EUR (bis 2023: 682,23 EUR) |
100,72 EUR (bis 2023: 97,46 EUR) |
Führt der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch, ist für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI kein Solidaritätszuschlag zu erheben, wenn die Jahres-Lohnsteuer 18.130 EUR nicht übersteigt. Für die Steuerklasse III beträgt der Grenzbetrag 36.260 EUR.
2.3 Milderungszone / Übergangszone
Die Milderungszone soll einen Belastungssprung vermeiden, d. h. bei geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % erhoben. Im sog. Milderungsbereich gilt eine besondere Berechnungsmethode: Danach darf der Zuschlag 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen nicht übersteigen, wobei Bruchteile eines Cents außer Betracht bleiben. So wird eine stufenweise Überleitung auf die Vollbesteuerung mit 5,5 % erreicht.
2.4 Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen
Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Stattdessen wird das einkommensunabhängige Kindergeld ausgezahlt. Anders verhält es sich beim Solidaritätszuschlag. Bei seiner Ermittlung wird stets eine in Betracht kommende Kinderentlastung gewährt: Ansatz sowohl des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) als auch des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag). Deshalb ist eine besondere Berechnung durchzuführen, wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal eine Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist. In diesem Fall wird als Bemessungsgrundlage eine "fiktive" Lohnsteuer berechnet, indem der Arbeitslohn um die Freibeträge für Kinder vermindert wird.
Sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch in der Einkommensteuerveranlagung werden bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags stets die ungekürzten Freibeträge für Kinder angesetzt, unabhängig davon, ob das Kind für das gesamte Kalenderjahr zu berücksichtigen ist, z. B. bei Geburt während des Kalenderjahres. Auch bei der Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder sind die Freigrenzen bzw. Nullzonen anzuwenden.
3 Besonderheiten
3.1 Lohnsteuerpauschalierung
Die Nullzone sowie die Regelung zur Milderungszone sind nicht anzuwenden, wenn der Solidaritätszuschlag für pauschal besteuerte Vergütungen bzw. Arbeitslöhne erhoben wird. Der Solidaritätszuschlag ist bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer unverändert mit 5,5 % zu erheben.
3.2 Sonstige Bezüge
Die sonstigen Bezüge werden dem laufenden Arbeitslohn hinzugerechnet. Denn Grundlage ist die Jahreslohnsteuer. Prüft der Arbeitgeber, ob die Freigrenze überschritten wird, hat dieser auf die Jahreslohnsteuer abzustellen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber von geringeren oder durchschnittlichen Arbeitslöhnen unterjährig keinen Solidaritätszuschlag einbehält, obgleich die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird.
Deshalb hat der Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag für den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn – ggf. unter Einbeziehung eines sonstigen Bezugs – und für die Lohnsteuerpauschalierung jeweils gesondert zu ermitteln.