Rz. 16

Ansprüche und Verpflichtungen aufgrund des § 265a in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung bleiben unberührt. Damit ist die Abrechnung finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse nach der entsprechenden Norm weiterhin gewährleistet.

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