Rz. 15

Werden die Kosten der Behandlung nach Abs. 1 Satz 1 ganz oder auch nur teilweise übernommen, ruht der Anspruch auf Krankengeld ausnahmsweise (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1) nicht. Das in Abs. 1 Satz 1 angeordnete Ermessen betrifft nur die Behandlungskosten, nicht aber das Krankengeld. Das Krankengeld ist somit während des Auslandsaufenthalts in voller Höhe weiterzuzahlen, auch wenn die Behandlungskosten nur teilweise übernommen werden. Es handelt sich neben § 16 Abs. 4 um eine weitere Ausnahmeregelung für die Zahlung von Krankengeld für eine Behandlung im Ausland.

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