Rz. 30

Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (vgl. Rz. 4j) hat Abs. 3 Satz 2 insofern geändert, als die Verordnungsermächtigung von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite entkoppelt worden ist. Die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit ist bis zum 7.4.2023 verlängert worden. Eine Nachfolgeregelung soll zeitnah erarbeitet werden (so laut Bericht und Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) in BT-Drs. 20/3328 S. 29).

 

Rz. 31

Ferner sind die bisherigen Sätze 16 und 17 des Abs. 3 durch einen Satz 16 ersetzt worden. Der bisherige Satz 18 wurde dadurch zu Satz 17. Hintergrund ist, dass vor Außerkrafttreten der Rechtsverordnungen nach Abs. 3 Satz 2 Regelung zu treffen sind, die Ausschlussfristen für die Abrechnung erbrachter Leistungen und den regelhaften Zeitraum für den Abschluss der Abrechnungsverfahren und für die Zahlung der für die Abrechnung notwendigen Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie deren Refinanzierung aus Bundesmitteln festlegen. Um auch danach ggf. notwendige Nachzahlungen oder Rückzahlungen berücksichtigen zu können, wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung im Anschluss an das Außerkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 2 Regelung dieser Verordnung fortgelten zu lassen, die die Abwicklung oder Prüfung bereits erbrachter Leistungen betreffen (vgl. amtliche Begründung in BT-Drs. 20/2573 S. 26).

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