Rz. 24

Abs. 3 knüpft an die Zahlung der Beiträge aus der Rente an die BfA an und bestätigt (Satz 1), dass die Krankenversicherungsbeiträge materiell den Krankenkassen zustehen, bei denen die Rentenbezieher versichert sind; und zwar der Höhe nach nach dem jeweiligen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse.

 

Rz. 25

Die für die Krankenkassen gezahlten Beiträge verrechnet diese einerseits mit den Zahlungsverpflichtungen im RSA und andererseits gegenüber der BfA mit den für diese eingezogenen Rentenversicherungsbeiträgen als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV), die an sich nach § 28k Abs. 1 SGB IV an die BfA abzuführen wären. Damit die noch verbleibenden Zahlungsverpflichtungen ermittelt werden können, haben die Rentenversicherungsträger den Krankenkassen die Höhe der Beiträge nachzuweisen (Abs. 3 Satz 3).

 

Rz. 26

Sowohl zum Verfahren über die Aufteilung der Beiträge als auch über die Form des Nachweises der Beiträge aus der Rente (BT-Drs. 13/340, S. 10) können die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der BfA Einzelheiten vereinbaren. Dabei ist das Benehmen mit dem BVA herzustellen, das den RSA durchführt.

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