Rz. 40

Bei den vom Krankengeld zu zahlenden Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für die Zeit ab Kürzung des Krankengeldes i. S. d. § 50 Abs. 2 ist zu unterscheiden zwischen

a) dem Beitragsanteil des Versicherten (Rz. 41) und

b) dem Beitragsanteil der Krankenkasse (Rz. 42).

Sowohl die Teilrente wegen Alters als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lösen bei allen 3 Versicherungszweigen für sich gesehen keine Versicherungs- und Beitragsfreiheit aus (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 30.6.1997, 8 RKn 3/96 zur Knappschaftsausgleichsleistung). In diesen Fällen kommt auch eine Erstattung der gezahlten Beiträge nicht in Betracht.

Beiträge zur Krankenversicherung sind vom Krankengeld in keinem Fall zu zahlen, da das Krankengeld nach § 224 SGB V beitragsfrei ist.

 

Rz. 41

zu a) Versichertenanteil

Wird das Krankengeld gekürzt, trägt der Versicherte die Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung zur Hälfte aus dem gekürzten Krankengeld. Aufschluss gibt hier das nachfolgende Schaubild und das unter Rz. 43 aufgeführte Beispiel.

 
  Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung
Versicherungspflichtiger Personenkreis

§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI

Anmerkung:

Sowohl die Teilrente wegen Alters als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lösen in der Rentenversicherung für sich gesehen keine Versicherungs- und Beitragsfreiheit aus – auch rückwirkend nicht.

§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III

Anmerkung:

Sowohl die Teilrente wegen Alters als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lösen in der Arbeitslosenversicherung für sich gesehen keine Versicherungs- und Beitragsfreiheit aus – auch rückwirkend nicht.

Bei KV-Pflicht: § 49 Abs. 2 SGB XI

bei freiwilliger KV-Versicherung: § 20 Abs. 3 SGB XI

Anmerkung:

Sowohl die Teilrente wegen Alters als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lösen in der Pflegeversicherung für sich gesehen keine Versicherungs- und Beitragsfreiheit aus – auch rückwirkend nicht.
genereller Ausgangswert für die vom Krankengeld zu berechnenden Beiträge

§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. Tit. B. IV, Pkt. 1.4 des GR vom 3.12.2002 (Rz. 46):

Die leistungsrechtliche Kürzung des Krankengeldes aus Anlass der Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Teilrente wegen Alters lässt die Beitragsbemessungsgrundlage unberührt. In diesen Fällen ändert sich vom Zeitpunkt der Leistungskürzung an lediglich die Beitragsverteilung, da der Zahlbetrag der Leistung als Grundlage für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils entsprechend gemindert wird.

Der Ausgangswert für die Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags bleibt auch nach der vorgenommenen Kürzung des Krankengeldes bei 80 % des Regelentgelts.

§ 345 Satz 1 Nr. 5 SGB III i. V. m. Tit. B. V, Pkt. 1.4 des GR v. 3.12.2002 (Rz. 46):

Die leistungsrechtliche Kürzung des Krankengeldes aus Anlass der Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Teilrente wegen Alters oder einer anderen in § 50 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 genannten Leistung lässt die Beitragsbemessungsgrundlage unberührt. Sie bleibt bei 80 % des Regelentgelts. In diesen Fällen ändert sich vom Zeitpunkt der Leistungskürzung an lediglich die Beitragsverteilung, da der Zahlbetrag der Leistung als Grundlage für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils entsprechend gemindert wird.

§ 57 Abs. 2 SGB X i. V. m. Tit. B. III, Pkt. 1.5.1 des GR v. 3.12.2002 (Rz. 46):

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 80 % des dem Krankengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (Regelentgelt).

Anmerkung: Sonstige Aussagen zu dem nach § 50 Abs. 2 gekürzten Krankengeld werden nicht gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass für die vom Krankengeld zu zahlenden Beiträge zur Pflegeversicherung auch beim gekürzten Krankengeld 80 % des Regelentgelts zugrunde zu legen sind.
Ausgangswert für die Berechnung des Beitragsanteils des Versicherten

§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI

Der Krankengeldbezieher trägt die Hälfte des von der Leistung berechneten Beitrages. Als Leistung gilt hier der kalendertägliche Betrag des um die Brutto-Rente gekürzten Krankengeldes.

§ 347 Nr. 5 SGB III

Der Krankengeldbezieher trägt die Hälfte des von der Leistung berechneten Beitrages. Als Leistung gilt hier der kalendertägliche Betrag des gekürzten Krankengeldes.

§ 59 Abs. 2 und 5 SGB XI

Der Krankengeldbezieher trägt die Hälfte des von der Leistung berechneten Beitrages. Als Leistung gilt hier der kalendertägliche Betrag des gekürzten Krankengeldes.

Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI trägt der Krankengeldbezieher allein.
 

Rz. 42

zu b) Trägeranteil

Wie dem Schaubild unter Rz. 41 zu entnehmen ist, werden die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aus 80 % des Regelentgelts berechnet. Dieses gilt auch dann, wenn das Krankengeld nach § 50 Abs. 2 wegen der Rente gekürzt wurde.

Die Beiträge werden – wie dem Schaubild zu entnehmen ist – vom Krankengeldbezieher und der Krankenkasse je zur Hälfte getragen (da...

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