Rz. 40

Die in der deutschen Sozialversicherung versicherten Grenzgänger und sonstigen im Ausland wohnenden Versicherten, die von einer deutschen Krankenkasse Krankengeld beziehen, können von deren in- oder ausländischen Rentenversicherungsträgern grundsätzlich auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Allerdings ist der Leistungsanspruch je nach Land sehr unterschiedlich; Leistungen können minimiert sein oder sogar ganz wegfallen. Das gilt z. B. wegen des Territorialitätsprinzips auch für Reisekosten zum Rehabilitationsort. Weil es für einen im Ausland wohnenden bzw. sich dort gewöhnlich aufhaltenden Versicherten nicht zumutbar ist, sich an den Kosten der Rehabilitation zu beteiligen, darf ihn die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 Satz 2 nicht nur

  • zu einem Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern alternativ auch
  • direkt zu einem Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

auffordern. Der Versicherte hat dann die Wahl, welchen der Anträge er stellt; entscheidend ist aber, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Sonst drohen dem im Ausland wohnenden bzw. sich dort aufhaltenden Versicherten die gleichen Konsequenzen wie einem in Deutschland wohnenden Versicherten – nämlich die Einstellung der Krankengeldzahlung nach Ablauf der gesetzten Frist.

Der Antrag ist bei dem deutschen Rentenversicherungsträger bzw. bei einem sonst zuständigen deutschen Leistungsträger (§ 12 SGB I) zu stellen. Die Frist zur Stellung des entsprechenden Antrags bleibt wie bei den in Deutschland wohnenden Versicherten unverändert bei 10 Wochen nach Bekanntwerden der Aufforderung (vgl. Rz. 24 ff.).

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