2.5.4.1.1 Bemessungszeitraum ohne Fehlzeiten
Rz. 87
Bei Frauen mit monatlich gleichbleibendem Arbeitsentgelt berechnet sich das Mutterschaftsgeld aus dem Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 (vom Arbeitgeber) abgerechneten Kalendermonate (Rz. 59 ff.). Der kalendertägliche Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes wird ermittelt, indem das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums durch 90 geteilt wird (GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.2.4.7.1.1). Dabei wird jeder der 3 Kalendermonate ohne Rücksicht auf tatsächlichen Kalendertage mit 30 Tagen angesetzt.
Formel:
Nettoarbeitsentgelt im 3-monatigen Bemessungszeitraum ____________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 90 Kalendertage |
Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abgerundet wird.
Nach Monaten ist das Arbeitsentgelt dann bemessen, wenn es nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen/Arbeitsstunden oder von dem Ergebnis der Arbeit abhängig ist. Auf die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Bemessungszeitraum kommt es ebenfalls nicht an (vgl. GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.2.4.7.1 Abs. 1).
Das Arbeitsentgelt ist auch dann nach Monaten bemessen, wenn neben einer gleichbleibenden Grundvergütung zusätzliche Bezüge (z. B. Provisionen oder Vergütungen für geleistete Mehrarbeit) gezahlt wurden.
Eine teilzeitbeschäftigte Frau ist als Verkäuferin beschäftigt und wird voraussichtlich am 20.7. entbinden. Ihr Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt immer am 5. eines Monats für den Vormonat ab.
Die Frau erhält eine fest vereinbarte Grundvergütung i. H. v. 750,00 EUR brutto bzw. 565,00 EUR netto. Daneben erhält sie eine Provision, deren Höhe von dem Geschäftsergebnis (z. B. Umsatz der verkauften Waren im Vormonat) abhängig ist. In den letzten Monaten erhielt die Verkäuferin folgendes Nettoarbeitsentgelt:
Februar |
673,20 EUR |
März |
785,05 EUR |
April |
677,05 EUR |
Mai |
724,40 EUR |
Rechtsfolge:
Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin ist nach Monaten bemessen, da sie eine nach Monaten bemessene Grundvergütung erhält. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist deshalb das in den letzten 3 vom Arbeitgeber abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist erzielte Nettoarbeitsentgelt durch 90 zu teilen. Da die Schutzfrist am 8.6. (= 42 Tage vor dem 20.7.) beginnt, wurden vom Arbeitgeber zuletzt vor diesem Zeitpunkt die Gehälter der Monate März bis Mai abgerechnet (vgl. Rz. 59 ff.). Daraus errechnet sich ein tägliches Nettoarbeitsentgelt i. H. v. (785,05 EUR + 677,05 EUR + 724,40 EUR = 2.186,50 EUR : 90 =) 24,29 EUR.
Anmerkung:
Das Mutterschaftsgeld wird allerdings auf 13,00 EUR täglich begrenzt (vgl. Rz. 108).
2.5.4.1.2 Gemindertes Arbeitsentgelt wegen unverschuldeter Fehlzeiten
Rz. 88
Bei Frauen mit monatlich gleichbleibendem Arbeitsentgelt berechnet sich das Mutterschaftsgeld aus dem Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 (vom Arbeitgeber) abgerechneten Kalendermonaten (Rz. 59 ff.). Wurde in einem oder mehreren der 3 maßgebenden Kalendermonate z. B. wegen Krankheit, unbezahlten Urlaubs oder Kurzarbeit kein Arbeitsentgelt gezahlt, gelten die entgeltfreien Monate als nicht abgerechnet. In diesen Fällen tritt an deren Stelle das Nettoarbeitsentgelt des vorhergehenden Monats (weitere Ausführungen dazu in Rz. 62). Somit werden für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes regelmäßig 3 Kalendermonate zugrunde gelegt; sie müssen nur nicht zusammenhängend verlaufen.
Arbeitsausfälle infolge unverschuldeter Fehlzeiten, die nicht während des ganzen Monats bestanden haben, mindern i. d. R. das Arbeitsentgelt des jeweiligen monatlichen Bemessungszeitraums; sie sollen sich aber nicht mindernd auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes auswirken (Rz. 85).
Minderte sich das Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum wegen unverschuldeter Fehlzeiten, ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes von Frauen mit ansonsten monatlich gleichbleibendem Grundgehalt/-lohn zu unterscheiden, ob im Bemessungszeitraum der Arbeitsausfall an bestimmten Arbeitstagen
- ausschließlich für ganze Arbeitstage (Rz. 89),
- lediglich für einzelne Arbeitsstunden am Tag (Rz. 90) oder
- teils stundenweise, an anderen Arbeitstagen im Bemessungszeitraum, aber teils auch für den ganzen Arbeitstag (Rz. 91) eintrat.
Trifft der Frau an dem Arbeitsausfall dagegen ein Verschulden ("Bummelstunden"), wirkt sich das mutterschaftsgeldmindernd aus (vgl. Rz. 92).
Rz. 89
Zu a)
Wurde im maßgebenden Bemessungszeitraum wegen ganztägiger unverschuldeter Fehlzeiten (vgl. Rz. 85) zwar Arbeitsentgelt, aber kein volles Arbeitsentgelt erzielt, kann das verbliebene Arbeitsentgelt nicht durch die feste Größe von 90 Tagen (vgl. Rz. 87) geteilt werden (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Die Arbeitnehmerin würde sonst schlechter gestellt (vgl. auch Orientierungspapier „Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit – Bewertung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales, Stand: 3.6.2020; Fundstell...