2.5.4.1.1 Bemessungszeitraum ohne Fehlzeiten
Rz. 87
Bei Frauen mit monatlich gleichbleibendem Arbeitsentgelt berechnet sich der kalendertägliche Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes, indem das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums durch 90 geteilt wird. Dabei wird jeder der 3 Kalendermonate ohne Rücksicht auf tatsächlichen Kalendertage mit 30 Tagen angesetzt.
Formel:
Nettoarbeitsentgelt im 3- monatigen Berechnungszeitraum ____________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 90 Kalendertage |
Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abgerundet wird.
Nach Monaten ist das Arbeitsentgelt dann bemessen, wenn es nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen/Arbeitsstunden oder von dem Ergebnis der Arbeit abhängig ist. Auf die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Bemessungszeitraum kommt es ebenfalls nicht an (vgl. GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.4.7.1 Abs. 1).
Das Arbeitsentgelt ist auch dann nach Monaten bemessen, wenn neben einer gleichbleibenden Grundvergütung zusätzliche Bezüge (z. B. Provisionen oder Vergütungen für geleistete Mehrarbeit) gezahlt wurden.
Eine teilzeitbeschäftigte Frau ist als Verkäuferin beschäftigt und wird voraussichtlich am 20.7. entbinden. Ihr Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt immer am 5. eines Monats für den Vormonat ab.
Die Frau erhält eine fest vereinbarte Grundvergütung i. H. v. 750,00 EUR brutto bzw. 565,00 EUR netto. Daneben erhält sie eine Provision, deren Höhe von der erbrachten Arbeitsleistung (z. B. Umsatz der verkauften Ware) abhängig ist. In den letzten Monaten erhielt die Verkäuferin folgendes Nettoarbeitsentgelt:
Februar |
673,20 EUR |
März |
785,05 EUR |
April |
677,05 EUR |
Mai |
724,40 EUR |
Lösung:
Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin ist nach Monaten bemessen, da sie eine nach Monaten bemessene Grundvergütung erhält. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist deshalb das in den letzten 3 vom Arbeitgeber abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist erzielte Nettoarbeitsentgelt durch 90 zu teilen. Da die Schutzfrist am 8.6. (= 42 Tage vor dem 20.7.) beginnt, wurden vom Arbeitgeber zuletzt vor diesem Zeitpunkt die Gehälter der Monate März bis Mai abgerechnet (vgl. Rz. 59 ff.). Daraus errechnet sich ein tägliches Nettoarbeitsentgelt i. H. v. (785,05 EUR + 677,05 EUR + 724,40 EUR = 2.186,50 EUR : 90 =) 24,29 EUR.
Anmerkung: Das Mutterschaftsgeld wird allerdings auf 13,00 EUR täglich begrenzt (vgl. Rz. 108).
2.5.4.1.2 Gemindertes Arbeitsentgelt wegen unverschuldeter Fehlzeiten
Rz. 88
Arbeitsausfälle infolge von Fehlzeiten mindern i. d. R. das Arbeitsentgelt. Zum Begriff der unverschuldeten Fehlzeiten wird auf Rz. 85 verwiesen.
Minderte sich das Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum wegen unverschuldeter Fehlzeiten, ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes von Frauen mit ansonsten monatlich gleichbleibendem Grundgehalt/-lohn zu unterscheiden, ob im Bemessungszeitraum der Arbeitsausfall an bestimmten Arbeitstagen
- ausschließlich für ganze Arbeitstage (Rz. 89),
- lediglich für einzelne Arbeitsstunden am Tag (Rz. 90) oder
- teils stundenweise, an anderen Arbeitstagen im Bemessungszeitraum, aber teils auch für den ganzen Arbeitstag (Rz. 91)
eintrat.
Trifft der Frau an dem Arbeitsausfall dagegen ein Verschulden ("Bummelstunden"), wirkt sich das mutterschaftsgeldmindernd aus (vgl. Rz. 92).
Rz. 89
zu a)
Wurde im maßgebenden Bemessungszeitraum wegen ganztägiger unverschuldeter Fehlzeiten (vgl. Rz. 85) zwar Arbeitsentgelt, aber kein volles Arbeitsentgelt erzielt, kann das verbliebene Arbeitsentgelt nicht durch die feste Größe von 90 Tagen (vgl. Rz. 87) geteilt werden (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 MuSchG). Die Frau würde sonst schlechter gestellt (vgl. auch Orientierungspapier „Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit – Bewertung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales, Stand: 3.6.2020; Fundstelle: Rz. 188). Das GR v. 06.12.2017-II i.dF. v. 23.03.2022 (Fundstelle: Rz. 188) empfiehlt unter Abschn. 9.2.4.7.4.1, von den 90 Tagen des 3-monatigen Bemessungszeitraums (jeder Monat wird jeweils mit 30 Tagen gerechnet) die Anzahl der Fehltage abzuziehen. Das verbliebene Nettoarbeitsentgelt ist also durch die Anzahl der Tage zu teilen, die von 90 Tagen nach Abzug der Fehltage noch übrig bleiben.
Formel:
Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums _____________________________ = tägliches Nettoarbeitsentgelt/Mutterschaftsgeld 90 abzüglich unverschuldete Fehltage |
Eine Arbeitnehmerin erhält Mutterschaftsgeld. Sie hat ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000,00 EUR brutto bzw. 1.800,00 EUR netto. Dieses Mutterschaftsgeld wird aus dem Bemessungszeitraum Mai bis Juli berechnet. Wegen Arbeitsunfähigkeit wurde in der Zeit vom 15.5. bis 2.6. kein Arbeitsentgelt gezahlt (Entgeltfortzahlung endete am 14.5.). Die Frau hat also erzielt:
- bei 17 Fehltagen im Mai nur 1.400,00 EUR brutto bzw. 860,00 EUR...