Rz. 8
Die Förderung von Modellvorhaben durch den Spitzenverband Bund setzt nach Abs. 1 Satz 5 voraus, dass diese den Empfehlungen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 entsprechen (vgl. Rz. 6). Verantwortlich für den Beschluss der nach dieser Vorschrift einvernehmlich festzulegenden Empfehlungen ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den Ländern. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes haben als untergesetzliche Rechtsnormen rechtlich keine unmittelbare Bindungswirkung. Faktisch entfalten die Empfehlungen indes zum einen eine Bindungswirkung infolge der Mitverantwortung der Länder für deren Zustandekommen (vgl. auch Vorholz/Postel, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 6. Aufl., § 123 Rz. 30); zum anderen folgt eine solche auch aus dem Umstand, dass Abs. 1 Satz 3 die Berücksichtigung der Empfehlungen nach Abs. 3 ausdrücklich zur Voraussetzung einer Förderung der Modellvorhaben erhebt.
Vor dem Beschluss der Empfehlungen muss nach Abs. 3 Satz 2 eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der Landesverbände der Pflegekassen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen und ihrer Angehörigen, des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie der oder des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege erfolgen. Nach der Gesetzesbegründung haben die beschlussfassenden Stellen zu dem Vorbringen der Beteiligten im Anhörungsverfahren nachvollziehbar Stellung zu nehmen und ihre Stellungnahme im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach Abs. 3 Satz 4 dem Bundesministerium für Gesundheit zuzuleiten (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 94).
Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30.6.2024 vorzulegen (Abs. 3 Satz 3 und 4).
Rz. 9
In der Sache ist es Aufgabe der beschlussfassenden Stellen, zu den in Abs. 3 Satz 1 unter Nr. 1 bis 7 im Einzelnen beschriebenen Sachverhalten nähere Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel festzulegen. In seiner Begründung stellt hierbei der Gesetzgeber zu Nr. 6 der Regelung die Bedeutung einer notwendigen Beschreibung voraus, wie die Mittel ausschließlich und unmittelbar geeignet sind, den Förderungszweck zu erreichen. Ebenfalls sei in den Empfehlungen festzulegen, wie im Einzelfall zu prüfen sei, ob im Rahmen der genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 95).