Rz. 6

Mindestens 3 Bewohner der Wohngruppe müssen ambulante Sachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen beziehen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag oder den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

Der Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag besteht auch bei Ruhen der genannten Leistungen z. B. während den ersten 4 Wochen eines Krankenhausaufenthalts oder dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege.

Die Inanspruchnahme von Leistungen der vollstationären Pflege oder Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen schließt eine ambulante Betreuung aus.

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