Rz. 10

Nach Abs. 3 Satz 1 erheben die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds erforderlichen Daten beim BZSt.

Die Regelung weicht damit von dem sog. Ersterhebungsgrundsatz ab. Insoweit sind die in § 35 SGB I genannten Stellen zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet. D.h., dass ein Anspruch darauf besteht, dass die jeweiligen Sozialdaten (personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben verarbeitet werden) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden. Darüber hinaus sind Sozialdaten grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Nach § 67a Abs. 2 Satz 2 SGB X kann hiervon jedoch abgewichen werden. Dies ist im Fall des automatisierten Übermittlungsverfahrens nach Auffassung des Gesetzgebers auch gerechtfertigt, denn eine Erhebung der für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Abs. 3 und 3a erforderlichen Daten bei den beitragspflichtigen Mitgliedern selbst wäre mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand verbunden. Die beitragspflichtigen Mitglieder wären einzeln anzuschreiben und die erforderliche Rückmeldung wäre für die betroffenen Personen mit Aufwand verbunden. Zugleich sind Anhaltspunkte dafür, dass durch die Datenerhebung beim BZSt überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden, nicht erkennbar. Auch besteht mit Blick auf die Folge der finanziellen Entlastung ein Eigeninteresse der beitragspflichtigen Mitglieder daran, dass die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen die für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Abs. 3 und 3a erforderlichen Daten möglichst einfach und zügig erhalten (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 39).

 

Rz. 11

Nach Abs. 3 Satz 2 bis 5 melden die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen das beitragspflichtige Mitglied zum Abrufverfahren beim BZSt an. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO) und des Geburtsdatums des beitragspflichtigen Mitglieds über die zentrale Stelle nach § 81 EStG oder in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, die für steuerliche Zwecke erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO sowie das Geburtsdatum des beitragspflichtigen Mitglieds für das automatisierte Übermittlungsverfahren zu nutzen. Die zentrale Stelle nach § 81 EStG und die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind für die Identifikation der am Verfahren beteiligten Kommunikationspartner zuständig.

Mit dieser Regelung wird den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen die Befugnis erteilt, das beitragspflichtige Mitglied zum automatisierten Übermittlungsverfahren beim BZSt anzumelden und hierbei die für steuerliche Zwecke erhobene steuerliche Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum des beitragspflichtigen Mitglieds zu nutzen. Die Regelungen in § 55b Abs. 1, § 28 Abs. 13 SGB IV und § 202 Abs. 1a SGB V sehen darüber hinaus die Nennung des Tages des Beginns der Mitgliedschaft bzw. des Versorgungsbezuges bzw. der Beschäftigung sowie die Kundennummer bzw. Zahlstellennummer bzw. Betriebsnummer der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse vor. Zudem regeln sie konkretisierend eine 7-tägige Frist für die Anmeldung. Diese erfolgt sodann über die zentrale Stelle nach § 81 EStG bzw. die DSRV (die zur Weiterleitung an die zentrale Stelle nach § 81 EStG verpflichtet ist). Die Identifikation der jeweiligen Datenadressaten und -empfänger ist dabei durch die zentrale Stelle nach § 81 EStG und die DSRV sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 39).

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