Rz. 7
Nach Abs. 2 müssen die Pflegekassen ab dem 1.7.2025 für Selbstzahler, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diesem Status Mitglied der sozialen Pflegeversicherung waren, eine Meldung entsprechend Abs. 1 erstatten. Die Meldung hat spätestens bis zum 31.12.2025 zu erfolgen. Bei Pflegekassen, die sich im Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Abs. 3a Satz 1 haben nachweisen lassen, noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Abs. 3d Satz 2 teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.
Rz. 8
Die so geregelte einmalige Bestandsabfrage der Pflegekassen zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Abs. 3 soll sicherstellen, dass den Pflegekassen die notwendigen Angaben und Nachweise zur Beitragssatzdifferenzierung auch für bereits bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse von Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, über das automatisierte Übermittlungsverfahren bereitgestellt werden. Die Pflegekassen haben daher ab dem 1.7.2025 bis spätestens 31.12.2025 für Bestandsmitglieder eine Meldung entsprechend Abs. 1 an die zentrale Stelle nach § 81 EStG zu richten. Die zentrale Stelle nach § 81 EStG hat ihrerseits sodann der Pflegekasse unverzüglich die ab dem 1.7.2025 vom BZSt zur Verfügung gestellten Daten über die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder einschließlich des Gültigkeitszeitraums, für den die Anzahl zu berücksichtigen ist, nach Maßgabe des § 55a Abs. 4 elektronisch zuzuleiten (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 40).
Rz. 9
Bei Pflegekassen, die sich im Übergangszeitraum seit dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 55 Abs. 3 am 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Abs. 3a Satz 1 haben nachweisen lassen, noch an dem vereinfachten Nachweisverfahren nach § 55 Abs. 3d Satz 2 teilgenommen haben, hat sich die Meldung nach Abs. 1 auf den gesamten vorgenannten Zeitraum zu erstrecken, sofern eine Mitgliedschaft bestand (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 40). So wird sichergestellt, dass die kinderbezogenen Beitragsabschläge auch bei den selbstzahlenden Eltern rückwirkend ab dem 1.7.2023 korrekt berücksichtigt und etwaige Überzahlungen erstattet werden (vgl. auch § 55 Abs. 3d Satz 1).
Rz. 10
Abs. 2 tritt nach Art. 35 Abs. 10 des Wachstumschancengesetzes zum 1.7.2026 außer Kraft, da er zu diesem Zeitpunkt seinen Zweck erfüllt haben wird.