0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 34 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 108) zum 28.3.2024 in Kraft getreten. In Art. 35 Abs. 10 desselben Gesetzes ist sodann geregelt, dass Abs. 2 zum 1.7.2026 bereits wieder außer Kraft tritt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt die neue Regelung in § 55a, mit der die rechtlichen Grundlagen für die Einführung und Einrichtung des automatisierten Übermittlungsverfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung geschaffen wurden. § 55b sieht weitere Regelungen für das Meldeverfahren der Pflegekassen bei Selbstzahlern vor. Es werden unter anderem der dafür erforderliche Datensatz definiert, verfahrensrechtliche Vorgaben präzisiert und Vorgaben für den Beginn und das Ende von Mitgliedschaftsverhältnissen von Selbstzahlern in der sozialen Pflegeversicherung sowie zu deren Bestandsabfrage geregelt (vgl. BT-Drs. 9396 S. 41).
Rz. 3
Die Vorschrift ähnelt der künftigen Regelung in § 28a Abs. 13 SGB IV, die ab dem 1.7.2025 die Meldepflicht des Arbeitgebers regelt, sowie den §§ 202 Abs. 1a und 202a SGB V, die Regelungen zur Meldung der beitragspflichtigen Versorgungsbeziehenden treffen. Mit all diesen Regelungen verpflichtet der Gesetzgeber die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen zur Teilnahme am automatisierten Übermittlungsverfahren und weicht insoweit von der ihm noch in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 55 Abs. 3c beabsichtigten Wahlmöglichkeit ab. Die Nachweisprüfung und -erfassung der berücksichtigungsfähigen Kinder sollte danach noch wahlweise auch in analoger Form möglich sein (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 91). Mit Blick auf den Verfahrensablauf, den § 55a vorgibt und den damit verbundenen geringeren Verwaltungsaufwand gegenüber einer analogen Nachweisprüfung und -erfassung ist dies positiv zu bewerten.
Rz. 4
Abs. 1 gibt für Selbstzahler in der sozialen Pflegeversicherung vor, dass ab dem 1.7.2025 bei Beginn und Ende einer Mitgliedschaft eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zum Verfahren, zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach dem neuen § 55a zu richten ist.
Abs. 2 sieht eine einmalige Abfrage der Pflegekassen zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Abs. 3 für Bestandsmitglieder vor.
2 Rechtspraxis
2.1 Rechtslage für selbstzahlende Neumitglieder ab dem 1.7.2025 (Abs. 1)
Rz. 5
Nach Abs. 1 hat die Pflegekasse ab dem 1.7.2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung i. S. d. § 55a Abs. 3 über die zentrale Stelle nach § 81 EStG an das BZSt zu richten. Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a Abs. 6 zu erstatten. Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen; die Abmeldung erfolgt innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- das Geburtsdatum des Mitglieds,
- die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139b der Abgabenordnung (AO),
- der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft,
- die Kundennummer der Pflegekasse bei der zentralen Stelle nach § 81 EStG.
Bei Meldung des Beginns der Mitgliedschaft hat das BZSt über die zentrale Stelle nach § 81 EStG der Pflegekasse unverzüglich die auf den Tag des Beginns der Mitgliedschaft bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Abs. 4 Satz 1 und 2 zu übermitteln. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während einer laufenden Mitgliedschaft werden der Pflegekasse nach Maßgabe des § 55a Abs. 5 mitgeteilt.
Rz. 6
Die Regelung verpflichtet die Pflegekassen ab dem 1.7.2025 bei Neumitgliedern, die zugleich Selbstzahler sind, also diejenigen Mitglieder, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, zur Teilnahme am automatisierten Übermittlungsverfahren nach § 55a. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Pflegekassen diese über die zentrale Stelle nach § 81 EStG gegenüber dem BZSt zum automatisierten Verfahren binnen 7 Tagen ab dem Tag des Beginns der Mitgliedschaft anmelden. Auf diese Weise wird ein Abonnement eröffnet, in dessen Rahmen das BZSt die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Angaben auf der Grundlage der in der Finanzverwaltung vorliegenden Daten über die zentrale Stelle nach § 81 EStG an die Pflegekassen zu übermitteln hat. Soweit sich im Weiteren Änderungen (insbesondere der berücksichtigungsfähigen Kinderzahl) ergeben, werden diese vom BZSt automatisiert an die Pflegekassen über die zentrale Stelle nach § 81 EStG übermittelt, um so turnusmäßige Abfragen der Pflegekassen zu vermeiden, was mit Blick auf die Anzahl d...