Rz. 95
Barkow von Creytz, Familienversicherung aufgrund einer Behinderung, NZS 2023, 309.
Baumeister, Gleichheitssatz und Saldierung von Vor- und Nachteilen, SGb 2004, 398.
Felix, Die Familienversicherung auf dem Prüfstand – verfassungsrechtliche Überlegungen zu § 10 Abs. 3 SGB V, NZS 2003, 624.
ders., Menschen mit Behinderungen in der Familienversicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung, KrV 2021, 95.
Heberlein, Obligatorische Anschlussversicherung, Wegfall der persönlichen Voraussetzungen, Familienversicherung, SGb 2023, 118.
Klose, Zu Fragen der Familienversicherung, SGb 1998, 253.
ders., Ausschluss der Familienversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 10 III SGB V), NZS 2005, 576.
Kruse, Familienversicherung unbesoldet beurlaubter Beamter nach § 10 SGB V zur Entlastung der Dienstherren?, SGb 1998, 641.
Kruse/Kruse, Die Familienversicherung in der Diskussion, SozVers 1999, 180.
Töns, Die Familienversicherung nach § 10 SGB V, BKK 1989, 322.
Volbers, Zur Ermittlung des Gesamteinkommens i. S. d. § 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 5 SGB V, WzS 2001, 33.
Wernitznig, Stiefkinder und gesetzlicher Krankenschutz, FPR 2004, 91.
Zirwes, Hat eine Beamtin im Erziehungsurlaub Anspruch auf Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Ehemannes?, NZS 1996, 321.
Rz. 96
Eine mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung verheiratete Beamtin ist versicherungsfrei und daher nicht familienversichert, wenn sie während eines Erziehungsurlaubs auch ohne Dienstbezüge beihilfeberechtigt ist:
BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 91/92, SGb 1994, 433 mit Anm. Krauskopf.
Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter ist auch nach dem seit 1989 geltenden Recht berechtigt, die Feststellung der Familienversicherung seiner Angehörigen zu betreiben:
BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 48/91.
Eine Beamtin ist während des Erziehungsurlaubs nicht familienversichert, wenn sie Beihilfeansprüche hat. Zum landesbeamtenrechtlichen Nachrang der Beihilfeansprüche bei Familienversicherung:
BSG, Urteil v. 18.3.1999, B 12 KR 13/98 R.
§ 165 Abs. 5 RVO (= § 6 Abs. 4 SGB V) ist für die Beendigung des Anspruchs auf Familienkrankenhilfe nicht entsprechend anwendbar. Der Anspruch erlischt mit dem Zeitpunkt, von dem an die Einkommensgrenzen überschritten werden.
Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens sind jährlich wiederkehrende Sonderzahlungen gleichmäßig auf das ganze Kalenderjahr zu verteilen.
Soweit bei der Ermittlung des Gesamteinkommens (§ 16 SGB IV) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, ist hierunter das um die Werbungskosten verminderte Arbeitsentgelt zu verstehen; als Werbungskosten kann dabei ein Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden, es sei denn, dass höhere Werbungskosten im Voraus nachgewiesen werden (z. B. durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte):
BSG, Urteil v. 17.8.1982, 3 RK 68/80, USK 82125.
Renten der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezüge) sind mit dem Zahlbetrag als Gesamteinkommen zu berücksichtigen:
BSG, Urteil v. 10.3.1994, 12 RK 4/92.
Unterhaltsleistungen, die beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern sind, zählen bei diesem zum Gesamteinkommen i. S. d. § 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 5 (begrenztes Realsplitting):
BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 5/92.
Nach dem bis 31.12.1988 geltenden Recht bestand Anspruch auf Familienkrankenhilfe für behinderte Pflegekinder u. a nur dann, wenn das Pflegekindverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. vor Ablauf der in § 205 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVO (= § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3) vorgesehenen Verlängerungszeiträume eingetreten war:
BSG, Urteil v. 28.10.1990, 12/3 RK 27/88.
Stiefkinder eines Ehegatten, deren Aufsicht, Betreuung und Erziehung als leibliche Kinder des anderen Ehegatten nur diesem obliegen, sind nicht zugleich Pflegekinder des Stiefelternteils, auch wenn tatsächliche elterliche Funktionen ausgeübt werden.
Überwiegender Unterhalt richtet sich nach den Regelungen des Familienrechts, nach denen der Unterhaltsbedarf sich nach allen Geld- und Sachleistungen und Betreuungsleistungen auch Dritter richtet:
BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 41/92.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland kann auch für die Familienversicherung bei Asylbewerbern gegeben sein, wenn deren Aufenthalt nur zur Durchführung des Asylverfahrens geduldet wird:
BSG, Urteil v. 30.4.1997, 12 RK 30/96.
Bei der Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) kann auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum BKGG a. F. nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, da das Kindergeld – ebenso wie der Kinderfreibetrag – seit der Systemumstellung zum 1.1.1996 in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient:
BFH, Urteil v. 9.6.1999, VI R 33/98.
Für den Ausschluss von der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V kommt es auf das Gesamteinkommen i. S. v. § 16 SGB IV an, das sich in seiner Auslegung nach dem bis 31.12.1988 gelt...