Rz. 82

Abs. 6 ordnet für die in den Abs. 4 und 5 geregelten Fälle der Inanspruchnahme eines Leistungserbringers in einem anderen EG- bzw. EWR-Staat die entsprechende Geltung von § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 an. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht (§ 18 Abs. 1 Satz 2) und es im Ermessen der Krankenkasse steht, weitere Kosten für den Versicherten und eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise zu übernehmen (§ 18 Abs. 2). Bei den weiteren Kosten kann es sich etwa um Unterbringungs- oder Verpflegungskosten für den Versicherten oder eine erforderliche Begleitperson oder auch um Fahrtkosten handeln.

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