Rz. 19

Nach § 41 SGB IV haben die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einen Anspruch gegen den Versicherungsträger auf Erstattung der baren Auslagen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dafür feste Beträge festzusetzen. Für den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Selbstverwaltungsorganen sowie für sonstige Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können für deren zeitlichen Aufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben Pauschbeträge festgesetzt werden. Die Vertreterversammlung (Verwaltungsrat) hat auf Vorschlag des Vorstandes diese festen Sätze und Pauschbeträge zu beschließen. Diese Regelung ist nunmehr als sonstiges autonomes Recht in die Satzung oder eine Anlage zur Satzung mit aufzunehmen. Derartige Satzungsregelungen unterliegen nicht nur einer Rechtmäßigkeits-, sondern auch einer Angemessenheitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde (vgl. BSG, Urteil v. 9.12.1997, 1 RR 3/94, SozR 3-2400 § 41 Nr. 1).

 

Rz. 20

Keiner Satzungsregelung bedarf die Erstattung von Verdienstausfall und Beiträgen für die ehrenamtliche Tätigkeit nach § 41 Abs. 2 SGB IV, da diese Erstattung dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Komm. zu § 41 SGB IV).

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