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Das Recht und die Pflicht des Verwaltungsrats zur Feststellung des Haushaltsplans folgen bereits aus § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (vgl. Komm. dort). Bei Krankenkassen ohne Verwaltungsrat erfolgt die Feststellung des Haushaltsplans durch den ehrenamtlichen Vorstand. Der Haushaltsentwurf ist dagegen vom Geschäftsführer oder hauptamtlichen Vorstand zu erstellen.

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