Rz. 9

Der Beteiligte handelt ordnungswidrig, wenn eine Auskunft, Mitteilung oder Vorlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 3). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden (§ 307 Abs. 3). Die Ahndung liegt im Ermessen der Krankenkasse.

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