Rz. 4

Gesetzlich definiertes Ziel eines Modellvorhabens muss die Verbesserung der Qualität und Effizienz der Versorgung mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten und mit Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sein. Nach Satz 3 können die Modellvorhaben auch der wissenschaftlich fundierten Auswahl geeigneter Maßnahmen der Zusammenarbeit dienen.

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