Rz. 21

Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedskassen gebildet. Das sind alle gesetzlichen Krankenkassen i. S. d. § 4. In die Mitgliederversammlung entsendet nach Satz 3 jede Kasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat, ihrer Vertreterversammlung oder dem ehrenamtlichen Vorstand. Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Verwaltungsrat (Satz 4).

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