Rz. 3
Bei versicherungspflichtigen Rentnern ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vorrangig Grundlage für die Beitragsberechnung, anders als bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird sie daher nicht getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (vgl. § 230 Satz 2). Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3, werden zur Beitragsberechnung nacheinander Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen herangezogen, sofern Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen also zusammen mit der Rente die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, werden aus den übersteigenden Einnahmen keine Beiträge berechnet.
2.1 Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
Rz. 4
Der Beitragsbemessung wird nach § 237 Satz 1 der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 228) zugrunde gelegt. Zu berücksichtigen sind auch Nachzahlungen i. S. des § 228 Abs. 2. Nachträglich kann damit die Beitragspflicht von bereits erhobenen Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen entfallen. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, sofern das Mitglied bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtig war, Beiträge nach § 237 gezahlt wurden und zusätzlich eine weitere Rente, z. B. Witwenrente, beantragt hat, die rückwirkend zugebilligt wird. Eine Erstattung kommt dann nach § 237 Satz 2 i. V. mit § 231 in Betracht.
Rz. 5
Unter dem Zahlbetrag der Rente, obgleich es an einer ausdrücklichen Definition im Gesetz fehlt, ist der unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zu verstehen (vgl. auch Komm. zu § 226).
2.2 Versorgungsbezüge
Rz. 6
Versorgungsbezüge nach § 229 werden bei versicherungspflichtigen Rentnern nach § 237 Satz 2 i. V. m. § 226 Abs. 2 als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass sie, ggf. zusammen mit daneben erzieltem Arbeitseinkommen, 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen (vgl. auch Komm. zu § 226). Ist die Differenz zwischen der Rente und der Beitragsbemessungsgrenze geringer als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, erreichen die Versorgungsbezüge aber die geforderte Mindesteinnahmengrenze des § 226 Abs. 2, wird der verbleibende Betrag in Höhe der Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Ein Rentner hat folgende Einkünfte:
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung |
4.200,00 EUR |
Versorgungsbezüge: |
125,00 EUR |
Arbeitseinkommen: |
350,00 EUR |
|
4.675,00 EUR |
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen überschreiten die Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Abs. 2 (2017: 1/20 v. 2.975,00 EUR = 148,75 EUR). Die gesamten Einnahmen erreichen die Beitragsbemessungsgrenze. Die Versorgungsbezüge werden in voller Höhe beitragspflichtig, vom Arbeitseinkommen nur noch ein Differenzbetrag in Höhe von (4.350,00 EUR – 4.200,00 EUR – 125,00 EUR =) 25,00 EUR. Unerheblich ist, dass aus Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen nur noch ein Betrag in Höhe von 25,00 EUR (< 148,75 EUR) zur Beitragsberechnung herangezogen werden kann.
2.3 Arbeitseinkommen
Rz. 7
Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV wird nach der Rente und den Versorgungsbezüge bei versicherungspflichtigen Rentner zur Beitragspflicht herangezogen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze durch die zuvor genannten Einnahmen noch nicht erreicht wurde. Nach § 237 Satz 2 i. V. m. § 226 Abs. 2 ist das Arbeitseinkommen, ggf. zusammen mit den Versorgungsbezügen, nur dann beitragspflichtig wird, sofern die Mindesteinnahmengrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird. Zu beachten ist hier, wie bei den Versorgungsbezügen, dass auch ein geringerer Betrag als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße beitragspflichtig werden kann, sofern die Differenz zwischen dem Arbeitseinkommen und der Beitragsbemessungsgrenze geringer, das erzielte Arbeiteinkommen aber größer als 1/20 ist.