Rz. 29
Für die Leistungen bei der Entbindung gilt die Fahrkostenregelung des § 60 entsprechend. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen
- stationärer Entbindung im Krankenhaus und
- sonstigen Entbindungen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Fahr-/Transportkosten bezieht sich immer nur auf das aus medizinischer Sicht preiswerteste zumutbare Verkehrsmittel. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Fahrten ist sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt für sich allein zu beurteilen.
zu a)
Bei der stationären Entbindung im Krankenhaus (§ 107) werden i. d. R. die notwendig entstehenden Fahr-/Transportkosten nach Abzug einer von der Versicherten zu tragenden Zuzahlung übernommen (vgl. § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1). Das gilt auch dann, wenn die zwecks Entbindung aufgenommene Versicherte wegen nachlassender Wehentätigkeit vor der Entbindung wieder nach Hause fährt; der Charakter der "stationären" Entbindung bleibt nämlich in diesen Fällen erhalten.
Der Versicherten können ganz oder teilweise Mehrkosten auferlegt werden, wenn sie ohne zwingenden Grund eine andere als die in der ärztlichen Einweisung genannte "Entbindungseinrichtung" wählt (§ 24 f S. 5); das bedeutet, dass die Krankenkasse Fahr-/Transportkosten immer nur bis zum nächst erreichbaren (vergleichbaren) Krankenhaus übernehmen kann. Entscheidend ist der Aufenthaltsort der Frau (vgl. auch Abschnitt 5.5. des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft v. 3.12.2020, Fundstelle Rz. 30).
zu b)
Fahrkosten zur ambulanten Entbindung (Hebammenpraxis, Geburtshaus etc.) können – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen (§ 60 Abs. 1 Satz 3) – von der Krankenkasse nur unter den sonstigen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 2 und 3 (Rettungsfahrt/Krankentransport) oder nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 übernommen werden.
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 hat die Krankenkasse Fahrkosten bei ambulanter Krankenbehandlung zu übernehmen, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird. Die Übernahme der Fahrkosten erfolgt in diesen Fällen wie bei der stationären Krankenhausbehandlung.
Da die werdende Mutter nach dem Wortlaut des § 24f für die Entbindung auch eine stationäre Krankenhauseinrichtung aufsuchen kann, hat die ambulante Entbindung einen "(krankenhaus-)stationsersetzenden" Charakter. Die notwendigen Fahr-/Transportkosten sind deshalb – nach Abzug der je Fahrt fälligen Zuzahlung (§ 60 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 61 S. 1) von der Krankenkasse zu übernehmen, wenn die Versicherte zum Zwecke der Entbindung eine ambulante Geburtseinrichtung aufsucht.