Rz. 35

Die Leistungsempfänger sind den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen leistungsrechtlich gleichgestellt, ohne dass ein Versicherungsverhältnis entsteht. Sie haben unter den gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen (vgl. Rz. 23, Rz. 25). Bei den Leistungen, die von der Krankenkasse nur teilweise finanziert werden (u. a. Künstliche Befruchtung, Kieferorthopädische Behandlung), sollen die Hilfeempfänger darüber informiert werden, dass bereits im Vorfeld der Leistungserbringung die Klärung der weiteren Kostenübernahme mit dem Leistungsträger erforderlich ist.

 

Rz. 36

Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen sind zu beachten (§§ 61, 62). Die Leistungserbringer (z. B. Apotheken, Ärzte, Krankenhäuser) ziehen die Zuzahlungen ein. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen, wenn der Leistungsempfänger trotz einer schriftlichen Aufforderung nicht zahlt (§ 43c Abs. 1 Satz 2). Zahlungen, die der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer direkt schuldet (§ 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2), sind von § 43 c nicht erfasst (BSG, Urteil. v. 7.12.2006, B 3 KR 29/05 R).

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