Rz. 39

Die monatlich geleisteten Ausgleichszahlungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie werden mit dem Jahresausgleich ausgeglichen (vgl. Rz. 38).

 

Rz. 40

Die vorläufigen Zuweisungen werden aufgrund der Daten des Schätzerkreises (§ 220 Abs. 2) prognostiziert. Danach teilt das BAS den Krankenkassen die vorläufige Höhe der Zuweisungen mit. Der in diesem Grundlagenbescheid festgestellte Betrag wird monatlich an die Veränderungen der Versichertenzahl angepasst

 

Rz. 41

Das BVA ermittelt aufgrund der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller teilnehmenden Krankenkassen die notwendigen Rechenwerte und ermittelt die Höhe der Zuweisungen im Jahresausgleich (§ 41 RSAV). Es teilt den Krankenkassen die ermittelten Beträge mit. Die Ausgleichsbeträge sind mit der Bekanntmachung fällig. Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des Kalenderjahres durchzuführen, das auf das Ausgleichsjahr folgt.

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