Rz. 26

Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Abs. 3, 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2020 jährlich 100 Mio. EUR jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse (§ 221 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) zugeführt. Die andere Hälfte der Fördermittel wird (abzüglich des hälftigen Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse) von den am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen getragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?