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Die Vorschrift verpflichtete die Krankenkassen sowie die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die nach Abs. 1 erstellte Übersicht in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält für die Normierung zusätzlicher Informationspflichten keine Öffnungsklausel, sondern regelt diese abschließend in Art. 30 Abs. 4. Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 schaffen zu Abs. 2 vergleichbare Vorgaben zur Information der betroffenen Person.

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