Rz. 10
Die vorgesehenen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerverzeichnisse wurden durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 eingeführt. Damit existieren einheitliche Verzeichnisse für diese Berufsgruppen. Wichtiger Bestandteil sind die Arzt-, Zahnarzt- und Apothekernummern. Hintergrund der Regelung waren Defizite bei der Verwendung von Kennzeichen, zumal diese vor der Gesetzesänderung nicht verpflichtend war (vgl. Koch, a. a. O., Rz. 26). Dabei wiesen insbesondere die Erfassung von Arznei- und Heilmittelausgaben im Rahmen der Budgetregelungen und ihre Zuordnung zu den einzelnen Budgetregionen Defizite auf. Weiterhin kam es nach Ansicht des Gesetzgebers zu Transparenzdefiziten bei der Erfassung und Abrechnung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen (vgl. BT-Drs. 14/1245 S. 103 zu § 293).
2.4.1 Arzt- und Zahnarztverzeichnis (Abs. 4)
Rz. 11
Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie Einrichtungen (Satz 1). Durch das PfWG sind mit Wirkung zum 1.8.2008 stationäre Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 119b, die regelmäßig nicht ärztlich geleitet sind, in den Anwendungsbereich einbezogen worden (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 98 zu § 293).
Rz. 12
Das Verzeichnis hat die abschließend aufgelisteten Angaben zu enthalten (Satz 2). Hervorzuheben ist hier die nach Nr. 1 vorgeschriebene Arzt- oder Zahnarztnummer, die aus 9 Stellen besteht. Die ersten beiden Stellen beziehen sich auf die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, in der der Arzt oder Zahnarzt seinen Sitz hat. Die Stellen 3 und 4 sind der jeweiligen Facharztgruppe vorbehalten, während die Stellen 5 bis 9 den jeweiligen Arzt bezeichnen. Das Verzeichnis ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren (Satz 3). Die Arzt- oder Zahnarztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche Daten über den Arzt/Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt bzw. Zahnarzt zugeordnet werden kann (Satz 4). Hierbei handelt es sich um eine Pseudonymisierung (§ 3 Abs. 6a DSGVO). Gleichzeitig ist jedoch sicherzustellen, dass die Arzt/Zahnarztnummer eine Identifikation auch für die Krankenkassen bzw. ihre Verbände für die gesamte Zeit der vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht (Satz 4 HS 2). Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen haben zu gewährleisten, dass das Verzeichnis die Arzt/Zahnarztnummern enthält, welche Vertrags(zahn)ärzte im Rahmen der Abrechnung ihrer erbrachten und verordneten Leistungen mit den Krankenkassen nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts verwenden (Satz 5).
Rz. 13
Das Verzeichnis war erstmals bis zum 31.3.2004 im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern vorzulegen (Satz 6 HS 1). Änderungen sind dem GKV-Spitzenverband in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln (Satz 6 HS 2). Satz 7 legt abschließend fest, zu welchen Zwecken der Spitzenverband Bund das Verzeichnis seinen Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen zur Verfügung stellen darf.
Rz. 14
Auf der Ebene der Bundesmantelverträge regeln z. B. § 59 BMV-Ä, § 7 Abs. 7 EKVÄ, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden regelmäßig ein Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung zu stellen haben.
2.4.2 Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt (Abs. 4a)
Rz. 14a
Um die Qualität der Kostenstrukturerhebung zu verbessern und um Informationsdefizite bei der Vorbereitung und Durchführung der Erhebung zu beheben, übermitteln die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung dem Statistischen Bundesamt jährlich auf Anforderung für die Wirtschaftsbereiche "Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie "Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten" die genannten Angaben aus dem Verzeichnis nach Abs. 4 (Satz 1). Praxen von Psychotherapeuten sind gleichzusetzen mit dem Wirtschaftszweig "Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten" und umfassen heilkundliche Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die nicht in Krankenhäusern ausgeübt werden (BT-Drs. 19/24840 S. 64 f.). Die Arzt- und Zahnarztnummer wird als eindeutiger Identifikator zur Qualitätsverbesserung und Belastungsbeschränkung benötigt, um Neuzugänge, Abgänge oder nicht zu den genannten Wirtschaftsbereichen gehörende Unternehmen zweifelsfrei identifizieren zu können und möglichst nur Praxen für die aktuelle Erhebung zu berücksichtigen, die für die vorangegangene Erhebung nicht herangezogen wurden. Als Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung sowie für die Heranziehung der Auskunftspflichtigen dient das bei den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführte Statistikregister. Dieses weist jedoch bezüglich der Vollzähligkeit und Qualität der für die Kostenstrukturerhebung benötigten Angaben Lücken auf. Durch die teilweise Speicherung der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Kassenzahnärztlich...