Rz. 1
§ 295 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat zum 1.1.1993 mit dem neuen Abs. 1 Nr. 1 die gesetzlich normierte Verpflichtung eingeführt, auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse die Diagnosen aufzuzeichnen. Die bisherigen Nr. 1 und 2 wurden zu Nr. 2 und 3. Abs. 1 wurde ferner um die Sätze 2 und 3 ergänzt; Abs. 2 ordnete die fallbezogene Angabe abgerechneter Leistungen an. Mit Wirkung zum 1.7.1994 wurden durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) Abs. 1a und 2a eingefügt. Ergänzt wurde außerdem Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der nunmehr vorsah, dass auch Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 auf Abrechnungsunterlagen und Vordrucken aufzuzeichnen und zu übermitteln sind.
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat mit Wirkung zum 1.1.2000 in Abs. 1 die Sätze 3 und 4 eingefügt, der bisherige Satz 3 wurde zu Satz 5. In Abs. 2a wurde die Änderung des § 292 und in Abs. 3 Nr. 5 die Streichung des § 299 berücksichtigt. Außerdem wurde Abs. 4 gestrichen, sodass Abs. 5 zu Abs. 4 wurde. Mit der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 wurde mit Wirkung zum 7.11.2001 in Abs. 1 der Begriff "Bundesministerium" eingesetzt. Das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung (RSA-ReformG) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3465) hat in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2002 die Sätze 2 bis 5 eingefügt. Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde mit Wirkung zum 28.11.2003 in Abs. 1 der Begriff "Bundesministerium für Gesundheit" durch "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" geändert.
Zahlreiche Änderungen erfuhr § 295 zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190). In Abs. 1 Nr. 3 wurde geregelt, dass in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes anzugeben ist. Als redaktionelle Folgeänderung wurde in Abs. 1a berücksichtigt, dass Plausibilitätsprüfungen nicht mehr nach § 83 Abs. 2, sondern nach § 106a durchgeführt werden. Neu eingeführt wurde ferner Abs. 1b, der Übermittlungspflichten derjenigen Leistungserbringer begründet, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen Verträge zu integrierten Versorgungsformen, hausarztzentrierter und besonderer ambulanter Versorgung sowie zur Erbringung hochspezialisierter Leistungen und zur Behandlung spezieller Erkrankungen (§ 116b) geschlossen haben. Völlig neu gefasst wurde außerdem Abs. 2. Abs. 2a hat die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht auf diejenigen Leistungserbringer nach Abs. 1a ausgedehnt, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden geschlossen haben. Weiterhin wurde Abs. 3 neu gefasst, indem Satz 1 Nr. 5 geändert und die Sätze 2 und 3 neu eingefügt wurden. In Abs. 4 wurde die Verpflichtung der dort genannten Leistungserbringer aufgenommen, Abrechnungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Art. 256 Nr. 7 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat der Umorganisation der Bundesministerien in der 16. Legislaturperiode Rechnung getragen und in § 295 die Bezeichnung der zuständigen Ministerien angepasst.
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1b Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 Änderungen im Hinblick auf die Neuregelung der §§ 73b, 73c und § 116b vorgenommen. In Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wurde das Wort "Diagnosen" durch die Wörter "den Schlüsseln nach Abs. 1 Satz 5" ersetzt. Mit Wirkung zum 1.7.2008 hat das GKV-WSG der neuen Organisationsstruktur der Verbände der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung getragen und in Abs. 1b Satz 2 angeordnet, dass der Spitzenverband Bund das Nähere regelt. Abs. 1 Satz 1 wurde entsprechend der neuen Struktur redaktionell angepasst. Darüber hinaus wurde Abs. 3 Satz 2 neu gefasst, indem die Vertragsparteien nach Satz 1 erstmalig bis zum 30.6.2009 Richtlinien für die Vergabe und Dokumentation der Schlüssel nach Abs. 1 Satz 5 für die Abrechnung und Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (Kodierrichtlinien) vereinbaren und § 87 Abs. 6 entsprechend gilt. Satz 3 wurde gestrichen.
Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflegeweiterentwicklungsgesetz – PfWG) v. 28.5....