Rz. 12
Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln können Rechenzentren mit ihren Verpflichtungen beauftragen (Satz 1). Diese werden regelmäßig aufgrund eines Auftragsverhältnisses i. S. d. § 80 SGB X für die Apotheken tätig (Waschull, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung – Pflegeversicherung, § 300 Rz. 8). Die entsprechenden Rechenzentren haben vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten einzuzahlen. Damit werden Leistungserbringer für die von ihnen erbrachten Leistungen bzw. abgegebenen Arzneimittel weitgehend davor geschützt, dass die von den Kostenträgern gezahlten Vergütungen in der etwaigen Insolvenz eines Rechenzentrums in die Insolvenzmasse fallen.
Rz. 12a
Die Rechenzentren dürfen die ihnen nach Satz 1 HS 1 übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind (Satz 2). Die Daten werden den Rechenzentren von Apothekern oder weiteren Anbietern von Leistungen nach § 31 auf der Grundlage des § 300 Abs. 2 Satz 1 übermittelt, wenn die Apotheken oder die weiteren Anbieter von Leistungen nach § 31 zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen die Rechenzentren in Anspruch nehmen (BT-Drs. 19/4674 S. 382). Nur auf diese Daten bezieht sich im Sinne der sog. Doppeltür-Theorie die im weiten Begriff der Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltene Erhebungsbefugnis. Weitergehende Erhebungsbefugnisse werden durch die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung für die Rechenzentren nicht geschaffen.
Rz. 12b
Die Daten dürfen auf Anforderung auch den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von ihm benannten Stelle übermittelt werden (Satz 3). Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht versichertenbezogen zu übermitteln (Satz 4). Vor der Verarbeitung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren (Satz 5).
Rz. 13
Satz 3 begründet Übermittlungspflichten der Rechenzentren. Die Abrechnungsdaten nach Abs. 1 sind auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) oder einer von ihm benannten Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Im Hinblick auf die Kassenärztlichen Vereinigungen begründet Satz 3 einen gesetzlichen Anspruch gegenüber den Rechenzentren auf Übermittlung von Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8 (Informationspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen über preisgünstige Verordnungsmöglichkeiten), § 84 (Arznei- und Heilmittelvereinbarung sowie Richtgrößen) und § 305a (Beratung der Vertragsärzte durch interne Beratungsdienste der Kassenärztlichen Vereinigungen bezüglich Fragen der Wirtschaftlichkeit). Die Übermittlungspflicht der Rechenzentren besteht nur insoweit, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind (BT-Drs. 16/10609 S. 79 zu § 300). Vor einer Datenverarbeitung ist der Versichertenbezug durch eine räumlich, personell und organisatorisch getrennte Stelle zu pseudonymisieren (Satz 5).
Rz. 14
Der Gesetzgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse von Arzneimittelausgaben und Evaluierung gesetzlicher Maßnahmen auch im Hinblick auf das BMG gesehen. Dieses kann eine geeignete Stelle wie etwa das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI – www.dimdi.de) mit der weiteren Auswertung beauftragen (BT-Drs. 16/10609 S. 79 zu § 300). Die Übermittlung an das BMG bzw. die beauftragte Stelle hat nicht arzt- und nicht versichertenbezogen zu erfolgen (Satz 4).
Rz. 15
Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz (Satz 6). Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist in geeigneter Form nachzuweisen (Satz 7). Die Datenübermittlung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen soll nicht Gegenstand des Gewinnstrebens sein, weshalb lediglich ein dem Arbeitsaufwand entsprechender Aufwandsersatz erfolgt (BT-Drs. 18/11449 S. 38).