Rz. 38
Aufgrund Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen v. 18.3.2022 (vgl. Rz. 1) sowie aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022 (Rz. 1) wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2022 wie bereits für das Jahr 2021 auch auf Fälle ausgedehnt, in denen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
- Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vorübergehend geschlossen wurden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wurde (Hinweis: Ein Betretungsverbot aufgrund einer Absonderung lag vor, wenn das Kind die Schule/Kita entweder aufgrund einer behördlichen angeordneten "Isolierung" – wegen einer ansteckenden Erkrankung – oder aufgrund einer behördlich angeordneten "Quarantäne" – wegen des Verdachts einer Ansteckungsgefahr – nicht betreten durfte; vgl. Antwort zu Frage 5 der unter Rz. 41 aufgeführten Hinweise des GKV-Spitzenverbandes) oder
- von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wurde oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder
- das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besuchte
(Abs. 2a). Die Notwendigkeit der pandemiebedingten Kinderbetreuung war auf geeignete Weise nachzuweisen, z. B. durch eine Bescheinigung der Kinderbetreuungseinrichtung oder der Schule. Hierfür stellte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Website für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen eine Musterbescheinigung "Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld" zur Verfügung. Gleichzeitig hielten die Krankenkassen für ihre Versicherten inhaltlich identische Vordrucke bereit. Auf diesen Vordrucken hatte die von der Pandemie betroffene Einrichtung (z. B. Kindertageseinrichtung, Kinderpflegestelle oder Schule) dem betreffenden Kind den Zeitraum des pandemiebedingten Ausfalls des Besuchs dieser Einrichtung zu bescheinigen. Im Übrigen wird auf die Umsetzungshinweise des GKV-Spitzenverbandes unter Rz. 41 – hier insbesondere auf die Antwort zu Frage 4 der Hinweise – verwiesen.
Ansonsten verblieb es – wie im Jahr 2021 – gemäß Abs. 2a für das gesamte Jahr 2022 bei einem Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind für längstens 30 Arbeitstage, bei alleinerziehenden Versicherten für längstens 60 Arbeitstage. Bei der Erkrankung mehrerer Kinder blieb die Gesamt-Höchstanspruchsdauergrenze bei 65 Arbeitstagen bzw. für alleinerziehende Versicherte bei 130 Arbeitstagen (vgl. hierzu ebenfalls Ausführungen zu Rz. 36 f.).
Im Übrigen galten die Ausführungen unter
- Rz. 23 bis 26 (Beginn des Anspruchs und Anrechnung von Arbeitstagen),
- Rz. 29 (Erkrankung eines Kindes über die Jahreswende),
- Rz. 30 (gleichzeitige Erkrankung mehrerer Kinder),
- Rz. 31 (keine durchgängige Betreuung durch einen Elternteil möglich),
- Rz. 32 (Kind vollendet sein 12. Lebensjahr während des laufenden Bezuges von Kinderkrankengeld),
- Rz. 33 (Anrechnung von Bezugszeiten bei anderen Krankenkassen) und
- Rz. 34 (Definition "alleinerziehend")
entsprechend.