Rz. 392
Die zum 1.4.2007 eingeführte Krankenversicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 erfasst alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 SGB I im Inland haben. Hieran knüpft die Regelung des Abs. 11 an und trifft i. S. d. § 37 Abs. 1 SGB I für bestimmte Ausländer besondere Bestimmungen. Dabei handelt es sich der Sache nach um Bestimmungen über die Geltung der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 für Ausländer. Teilweise wird damit auch die umstrittene Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bei nur befristeter Aufenthaltserlaubnis (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 3.4.2001, B 4 RA 90/00 R) aufgegriffen (vgl. Komm. zu § 30 SGB I).
Rz. 393
Dabei wird in Satz 1 und 2 zwischen nicht privilegierten und privilegierten Ausländern unterschieden. Zu den privilegierten Ausländern gehören diejenigen, die Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind. Nicht privilegierte Ausländer sind demzufolge die Ausländer, die nicht zu dem Kreis der privilegierten Personen gehören.
Rz. 394
Der Satz 1 beschränkt die Versicherungspflicht des Abs. 1 Nr. 13 von nicht privilegierten Ausländern auf diejenigen, die über eine Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als 12 Monaten verfügen. Die Niederlassungserlaubnis ist nach § 7 AufenthG eine für bestimmte Zwecke befristete Erlaubnis, während die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG einen unbefristeten Aufenthaltstitel darstellt, der auch zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt und nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zurückgenommen werden kann. Bei einer befristeten Niederlassungserlaubnis von weniger als 12 Monaten besteht, das ergibt sich im Umkehrschluss, dann keine Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13. Bei einer länger als 12 Monaten befristeten Niederlassungserlaubnis oder einem Aufenthaltstitel nach § 9 AufenthG darf dieser keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhalten. Ist die Niederlassungserlaubnis mit der Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts verbunden, besteht keine Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 95) ist ein Versicherungsschutz nach Abs. 1 Nr. 13 in den Fällen nicht geboten, in denen die Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des AufenthG verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist (vgl. § 2 AufenthG). Soweit dies weiterhin damit begründet wird, dass die nicht privilegierten Ausländer insoweit über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, bedeutet dies zugleich, dass, obwohl nur eine Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts besteht, Abs. 1 Nr. 13 tatbestandlich nicht erfüllt sein soll. Zu den Ausländern nach Abs. 11 Satz 1 gehören solche Ausländer nicht, bei denen bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe eines ministeriellen Erlasses das Bestehen einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen unterstellt wird (BSG, Urteil v. 3.7.2013, B 12 KR 2/11 R). Sie sind damit nicht krankenversicherungspflichtig nach Abs. 1 Nr. 13.
Rz. 395
Die Abhängigkeit der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 vom aufenthaltsrechtlichen Status erleichtert den Krankenkassen die Feststellung dieser Voraussetzungen, denn diese können auf die aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen zurückgreifen und (so die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/3100 S. 95) Missbrauch weitestgehend ausschließen.
Rz. 396
Die Ausländer der privilegierten Staaten werden nach Satz 2 grundsätzlich von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 erfasst, da für diese Sonderregelungen zum Wohnort unzulässig sind. Sie werden jedoch von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 ausgenommen, wenn für nicht erwerbstätige Unionsbürger, deren Familienangehörige oder Lebenspartner Voraussetzung für die Wohnortnahme im Inland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU ist. In diesen Fällen schließt allerdings die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 bereits tatbestandlich weitgehend aus, sodass allenfalls bei einem den Krankenversicherungsschutz nur unzureichenden Leistungsumfang (unterhalb des Rahmens von § 193 Abs. 3 VVG) Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 eintreten könnte. Sofern kein Erhalt von Leistungen vorliegt, werden nicht erwerbstätige Unionsbürger nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 FreizügG/EU i. V. m. § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V nicht von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfasst, weil Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Versicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU ist. Hierbei knüpft diese Regelung ausschließlich an einen Krankenversicherungsschutz nach Maßgabe des Gesetzes an; auf das (tatsächlich...