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Die stufenweise Wiedereingliederung setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem erkrankten Versicherten, dem behandelnden Arzt, dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung, dem Betriebsarzt, der Krankenkasse sowie ggf. dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§§ 275 ff.) und dem Rehabilitationsträger voraus. Die Wiedereingliederung erfordert eine einvernehmliche Lösung zwischen allen Beteiligten unter angemessener Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall. Ausgangspunkt der Beurteilung sind die vom behandelnden Arzt unter Beachtung der Schweigepflicht gegebenen Empfehlungen zur vorübergehenden Einschränkung der quantitativen oder qualitativen Belastung des Arbeitnehmers durch die in der Wiedereingliederungsphase ausgeübte berufliche Tätigkeit. Dafür kann der behandelnde Vertragsarzt mit Zustimmung des Versicherten vom Betriebsarzt, vom Betrieb oder über die Krankenkasse eine Beschreibung über die Anforderungen der Tätigkeit des Versicherten verlangen. Maßstab bleibt immer die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Arbeit, die der Versicherte wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er eventuell eine andere Tätigkeit trotz der Krankheit noch ausüben könnte, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unerheblich (so BSG, Urteil v. 14.2.2001, B 1 KR 30/00 R).

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