Rz. 2
Mittel der Liquiditätsreserve über der gesetzlich geregelten Mindesthöhe (§ 271 Abs. 2 Satz 3) des Jahres 2021 fließen im Jahr 2022 an den Gesundheitsfonds. Der Beitrag mindert die GKV-Finanzierungslücke im Jahr 2022.
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