Rz. 1a

In der sozialen Pflegeversicherung besteht für Familienangehörige eines Mitglieds unter den gleichen Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Familienversicherung. Die Regelung des § 25 übernimmt inhaltlich, von Besonderheiten abgesehen, weitgehend wörtlich die Vorschriften des § 10 SGB V und des § 7 KVLG. Familienangehörige gehören, soweit die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, zu den Pflichtversicherten mit eigener Versicherung. Diese Versicherung wird jedoch aus der Versicherung des Stammversicherten abgeleitet und teilt auch i. d. R. ihr rechtliches Schicksal.

 

Rz. 2

Der Stammversicherte hat zwecks Durchführung der Familienversicherung die Angehörigen mit den nötigen Angaben seiner Krankenkasse zu melden. Diese stellt fest, ob die Versicherung besteht. Änderungen in den persönlichen oder Einkommensverhältnissen der Angehörigen müssen ebenfalls der Krankenkasse gemeldet werden. Diese Änderungen werden von der Krankenkasse an die Pflegekasse weitergeleitet.

 

Rz. 3

Angehörige sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei (§ 56 Abs. 1). In der privaten Pflegeversicherung gilt das auch für Kinder (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f). Unabhängig von der Zahl der mitzuversichernden Angehörigen wird der Beitrag nur nach den Maßstäben bemessen, die für den Stammversicherten gelten.

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