Rz. 7

Nach Abs. 1 Nr. 3 sind das Betriebsmittel-Soll und das Rücklage-Soll zu ermitteln. Das Betriebsmittel-Soll darf nach § 63 Abs. 2 Satz 1 im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der vorgesehenen Aufwendungen nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Beträge sind der Rücklage zuzuführen. Das Rücklage-Soll entspricht 50 vom Hundert der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben (vgl. § 64 Abs. 2). Ein das Rücklage-Soll übersteigender Betrag ist den Betriebsmitteln bis zu der in § 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen; darüber hinaus verbleibende Überschüsse sind an den Ausgleichsfonds zu zahlen (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu §§ 63 und 64).

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