OFD Koblenz, Verfügung v. 13.9.2006, S 2221 A - St 32 3
Förderberechtigter Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG; Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften; Bedienstete bei den Koordinierten Organisationen und der Europäischen Patentorganisation
Der Kreis der förderberechtigten Personen, die eine sog. Riesterrente besparen, ergibt sich aus § 10a Abs. 1 EStG sowie den ausführlichen Erläuterungen in Rz. 1 – 13 und den Anlagen 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 17.11.2004. Das BMF hat in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:
„Ich bitte bei den Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften davon auszugehen, dass diese Personen grundsätzlich zum förderberechtigten Personenkreis des § 10a EStG gehören, sofern eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Diesen Personenkreis bitte ich in diesem Zusammenhang wie Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln. Dies gilt entsprechend für die Beschäftigten der
- Europäischen Patentorganisation (EPO) sowie
Koordinierten Organisationen
- Europäische Weltraumorganisation (ESA),
- Europarat,
- Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),
- Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
- Westeuropäische Union (WEU) und
- Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW, engl. ECWMF).
Eine Ausnahme bilden insoweit die Beamtinnen und Beamten, denen im dienstlichen oder öffentlichen Interesse vorübergehend eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsgebiets des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 123a BRRG) zugewiesen wurde und die in ihrem alten Alterssicherungssystem verbleiben; in diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt, sofern eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Handelt es sich um Pflichtversicherte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die von ihrem Arbeitgeber entsendet werden und somit in ihrem alten Alterssicherungssystem verbleiben, sind die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG erfüllt, sofern eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt.”
Zur Riesterförderung im InfO aktuell erschienen sind auch:
Rdvfg. vom 9.8.2006 zur Bearbeitung der Rückläufe aus dem Datenabgleich mit der ZfA
Rdvfg. vom 31.7.2006 zur Günstigerprüfung und Bescheiddarstellung in Ehegattenfällen
Normenkette
EStG § 10a