Bei betriebsbedingten Gründen, die den Arbeitgeber zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer 4 soziale Gesichtspunkte, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Diese Verpflichtung zur Sozialauswahl besteht in Betrieben, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt. Ohne ausreichende Berücksichtigung dieser sozialen Gesichtspunkte ist eine betriebsbedingte Kündigung, auch eine Änderungskündigung, sozial nicht gerechtfertigt.[1]

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