Erkranken Arbeitnehmer an einer quarantänepflichtigen Infektion und sind deshalb arbeitsunfähig, leisten die Arbeitgeber, wie bei jeder anderen Erkrankung auch, Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen. Insofern handelt es sich bei dieser Zeit um Sozialversicherungstage.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt natürlich auch für an einer quarantänepflichtigen Infektion erkrankte Mitarbeiter. Während des Bezugs von Krankengeld besteht Beitragsfreiheit, für diese Zeit liegen keine Sozialversicherungstage vor. Das gilt allerdings nicht, sollten Arbeitgeber einen beitragspflichtigen Zuschuss zum Krankengeld leisten. In solchen Fällen werden die Zeiten, in denen der Zuschuss gezahlt wird, als Sozialversicherungstage berücksichtigt.

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