Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in Spanien aus, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Spanien den Arbeitslohn besteuern. In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei.
Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist. Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Spanien aufhalten.
1.4.1 Tätigkeit in Spanien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Spanien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Spanien besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (183-Tage-Frist). Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.
Aufenthalt länger als 183 Tage
Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Spanien anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen.
Volle Aufenthaltstage
Als volle Tage des Aufenthalts in Spanien werden z. B. mitgezählt:
- Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
- alle Tage der Anwesenheit in Spanien unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
- Tage der Anwesenheit in Spanien während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Spanien erfüllt,
- Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Spanien verbracht werden.
Keine Aufenthaltstage
Nur Tage, die ausschließlich außerhalb von Spanien verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt.
Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Spanien tätig. Während dieser Zeit reist A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Spanien zurück.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Spanien aufhält, und
- die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Spanien aufhält.
Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in Spanien aufhält.
Urlaub
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 3.1.-24.6. in Spanien tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 5.-8.3. zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 16.-22.5. macht A Urlaub in Spanien. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 25.6.-10.7. noch einen weiteren Urlaub in Spanien.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage des Urlaubs vom 16.-22.5, da die Tage während der Tätigkeit in Spanien verbracht werden, und
- die Tage des Urlaubs vom 25.6.-10.7., da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in Spanien verbracht werden.
Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 5.-10.3., da sich A an diesen Tagen nicht in Spanien aufhält.
Aufenthalt in einem 12-Monatszeitraum
Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist ein Zeitraum von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet. Steuerjahr ist in Deutschland das Kalenderjahr, also die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres. In Spanien ist dies ebenfalls so. In Betracht zu ziehen sind alle denkbaren 12-Monatszeiträume, die in dieser Zeit beginnen oder enden, auch wenn sie sich zum Teil überschneiden. Während eines beliebigen 12-Monatszeitraums muss sich der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Spanien aufhalten. Mit jedem Aufenthaltstag des Arbeitnehmers in Spanien ergeben sich somit neue zu...