Berufssportler, die im Ausland ansässig sind, werden als beschränkt steuerpflichtig behandelt. Die Ansässigkeit hängt vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Sportlers ab. Der Arbeitslohn beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer unterliegt dem Lohnsteuerabzug und ist – wenn nicht ausnahmsweise eine Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht kommt – vom inländischen Arbeitgeber vorzunehmen.[1] Sofern kein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist, der zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, muss der Vergütungsschuldner[2] den Steuerabzug nach § 50a EStG vornehmen.

Liegt keine Arbeitnehmertätigkeit vor, muss ebenfalls der Vergütungsschuldner die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erheben.[3]

[2] Vergütungsschuldner ist, wer zivilrechtlich die Vergütung schuldet, für die der Steuerabzug vorzunehmen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge