Sofern ein Berufssportler neben Gehalt und Prämien für seinen Einsatz zusätzlich Werbeeinnahmen erhält, ist zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterscheiden.

Ein Berufssportler wird als Arbeitnehmer tätig, wenn er auf Grundlage eines Arbeitsvertrags für seinen Verein oder dessen Sponsor wirbt. Dies ist der Fall, wenn der Sportler in eine Vermarktungsgesellschaft des Vereins, d. h. seines Arbeitgebers, eingegliedert ist, mit der Folge, dass die Entgelte für Werbetätigkeiten als Lohnzahlung durch Dritte einzuordnen sind.[1]

Ein Berufssportler übt eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn er insoweit selbstständig und nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird und sich die Werbetätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.[2]

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